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Steuerrecht - Unternehmensgründung II

Publiziert von:
STB Michael Pehl
am 21.04.2008

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Unternehmensgründung II

Hinweise zur Unternehmensgründung aus der Sicht des Steuerberaters - weitere Grundlagen.

Kosten vor Betriebseröffnung

Diese Ausgaben können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden. Bitte sammeln Sie in Ihrem Interesse entsprechende Belege und Informationen. Typische Kosten sind unter anderem: Reisekosten, Telefonkosten, Beratungskosten, Gewerbeanmeldungsgebühr, Vertragskosten.

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur noch dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Etwaige Kosten sind auf einem gesonderten Konto zu buchen.

Kraftfahrzeugkosten

Sofern zu Ihrem Unternehmen ein Kraftfahrzeug gehört, müssen Sie alle diesbezüglichen Kosten (Kaufpreis, Leasingraten, Kraftstoff, Reparaturen, Versicherungen, Steuern) belegmäßig nachweisen. Wenn Pkws zum notwendigen Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung über 50 Prozent) gehören, wird der private Anteil der Kfz-Kosten mit einem Prozent des Listenpreises je Pkw und pro Monat pauschaliert. Sie können dieser Pauschalierung entgehen, wenn Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen.

Sofern die betriebliche Nutzung des Pkws zwischen 10 – 50 Prozent beträgt, wird die 1-Prozent-Pauschalierung nicht angewandt. Der Anteil der privaten Nutzung wird berechnet (Fahrtenbuch) oder geschätzt. Wenn Sie für Ihre geschäftlichen Pkw-Fahrten ein fremdes oder privates Auto benutzen, kann der einzelne Kilometer mit einer Pauschale (derzeit 30 Cent) abgerechnet werden.

Reisekosten

Reisekosten bestehen aus Fahrtkosten, Mehraufwand für Verpflegung (= Spesen), Übernachtungskosten und Nebenkosten. Die Spesen können nur in pauschalierter Höhe abgesetzt werden:

Dauer Pauschalbetrag je Kalendertag im Inland
24 Std. 24 €
mind. 14 - 24 Std. 12 €
mind. 8 - 14 Std. 6 €

Andere Aufwendungen können in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie benötigen in diesen Fällen entsprechende Belege.

Telefonkosten

Durch Ihren Betrieb veranlasste Telefonkosten können steuerlich abgezogen werden. Wenn Sie einen Telefonanschluss sowohl beruflich als auch privat nutzen, wird der private Anteil in vielen Fällen auf 30 Euro pro Monat geschätzt. Ändern Sie gegebenenfalls die Teilnehmerbezeichnung im Telefonbuch.

Der private Anteil der Kosten für das Mobiltelefon wird in der Regel mit 25 Prozent pauschaliert.

Bewirtungskosten

Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn Sie zu der detaillierten Rechnung (“Speisen und Getränke” genügt nicht) folgende Angaben machen:

  1. Datum und Ort der Bewirtung;
  2. bewirtete Personen inklusive Gastgeber;
  3. Grund der Bewirtung.

Am besten ist es, wenn Sie vorgedruckte Bewirtungsnachweise vollständig und richtig ausfüllen. Es werden nur maschinell erstellte Rechnungen von der Finanzverwaltung anerkannt. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 Prozent beschränkt. Die Kosten sind auf einem gesonderten Konto zu buchen.

Geschenke

Geschenke aus geschäftlichem Anlass sind absetzbar, wenn ein Betrag von 35 Euro pro Jahr und Person nicht überschritten wird. Diese Kosten sind ebenfalls auf einem gesonderten Konto zu buchen.

Einlagen

Zum Zeitpunkt der Geschäftseröffnung kommt es häufig vor, dass Gegenstände aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen überführt werden, zum Beispiel PKW, Werkzeuge, Fachliteratur, Büroeinrichtung, EDV und so weiter. Bitte listen Sie derartige Gegenstände auf und schätzen Sie den Verkehrswert. Sind die Gegenstände bis zu drei Jahre alt, sind das Anschaffungsdatum und der Anschaffungspreis festzustellen.

Wirtschaftsgüter, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, sind immer Betriebsvermögen. Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 – 50 Prozent besteht ein Wahlrecht.

Umsatzsteuer

Sofern ihre Vorjahresumsätze 17.500 Euro und die laufenden Umsätze voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Allerdings können Sie dann auch keine Vorsteuer abziehen und sie dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen. Auf diese “Kleinunternehmerregelung” können sie verzichten.

Um Sie vor Nachteilen beim Vorsteuerabzug zu bewahren, weisen wir darauf hin, dass der Vorsteuerabzug nur beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung möglich ist. Insbesondere ist erforderlich, dass die Steuernummer oder USt–ID des Ausstellers und der Umsatzsteuerbetrag in Euro angegeben sind. Nur bei so genannten Kleinbetragsrechnungen (bis 150 Euro brutto) genügt die Angabe des Steuersatzes. Die Rechnungen dürfen nur vom Rechnungsaussteller ergänzt werden.

Gewerbesteuer

Berechnungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Bei der Bestimmung des Gewerbeertrags können so genannte Dauerschuldzinsen nicht vollständig in Abzug gebracht werden. Bei den Kontokorrentkonten der Kreditinstitute vermeiden Sie grundsätzlich den Dauerschuldcharakter, wenn dieses Konto an mindestens acht Tagen im Jahr ein Guthaben ausweist.

Sozialversicherung

Für Selbständige besteht in der Regel keine gesetzliche Pflicht zur Kranken-, Renten- und Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Besonderheiten bestehen für Freiberufler, Landwirte, Handwerker, Künstler, Hebammen und einige andere Berufe sowie den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Die Rentenversicherungspflicht kann von Selbständigen innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Tätigkeit beantragt werden.

Ob bei Gesellschafter-Geschäftsführern Sozialversicherungspflicht besteht, ist anhand der Satzung, des Anstellungsvertrages und sonstiger Umstände zu prüfen. Bei angestellten Familienangehörigen oder “Scheinselbstständigen” kann es ebenfalls problematische Beurteilungen geben. Bitte informieren Sie sich bei den zuständigen Stellen. Lassen Sie den Status im Zweifelsfall durch den zuständigen Sozialversicherungsträger feststellen.

Stand: 21.04.2008