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Steuerrecht - Unternehmensgründung

Publiziert von:
STB Michael Pehl
am 21.04.2008

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Unternehmensgründung

Hinweise zur Unternehmensgründung aus der Sicht des Steuerberaters - Grundsätzliches

Businessplan / Ertragsvorschau

Vielfach ist die Ausarbeitung eines Businessplanes sinnvoll. Mit der schriftlichen Darstellung Ihrer Geschäftsidee können Sie folgende Ziele verfolgen:

  • eigene Prüfung und Planung der Umsetzbarkeit Ihrer Geschäftsidee;

  • Information für Kreditinstitute und andere Geschäftspartner;

  • Grundlage für die Gewährung von Fördermitteln (zum Beispiel Gründungszuschuss).

Gewerbetreibende

Gewerbetreibende haben ihr Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzumelden. Eine Gewerbeerlaubnis wird nur in Einzelfällen verlangt (Makler und Bauträger, Versicherungsvermittler, Gaststätten und eine Reihe exotischer Branchen).

Das Gewerbeamt informiert andere Stellen über die Unternehmensgründung, zum Beispiel die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer, das Finanzamt und so weiter.

Handwerksmeister

Sicherheitsrelevante Handwerksbetriebe dürfen nur von Personen geleitet werden, die die entsprechende Meisterprüfung abgelegt haben oder eine ähnliche Qualifikation vorweisen können.

Freiberufler

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Heilpraktiker und so weiter haben die berufsständischen Zulassungsregeln zu beachten.

Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, selbständige Lehrer et cetera können ohne Anmeldung beim Gewerbeamt oder den Berufskammern tätig werden.

Das Finanzamt / die Sozialversicherungsträger

Ein Selbständiger ist verpflichtet, seine Tätigkeit dem Finanzamt anzuzeigen. Bei Gewerbetreibenden erfolgt dieses durch das Gewerbeamt. Als erstes erwartet das Finanzamt, dass ein so genannter Eröffnungsfragebogen ausgefüllt wird. Diesen Bogen erhalten Sie vom Finanzamt. In aller Regel ist bei der Bearbeitung des Eröffnungsfragebogens die Unterstützung eines Steuerberaters erforderlich. Auf Grund dieses Fragebogens werden im Finanzamt bestimmte Aktivitäten ausgelöst, etwa die Vergabe einer Steuernummer und einer Umsatzsteuer-ID, Speicherung von Daten, Anlage von Akten, Festsetzung von Vorauszahlungen und so weiter.

Steuererklärungen, Steuerzahlung

Das Finanzamt erwartet von Ihnen die Abgabe verschiedener Steuererklärungen und die Bezahlung von Steuern. Diese Verpflichtungen sind Ihnen vom Gesetzgeber auferlegt worden. Der Finanzbehörde sind verschiedene Mittel zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen an die Hand gegeben. Wir empfehlen Ihnen, Steuererklärungs- und Zahlungspflichten korrekt einzuhalten.

Buchführung und Gewinnermittlung

Die Steuer- und Handelsgesetze halten für Sie eine Reihe von Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Gewinnermittlungsvorschriften bereit. Grundlage für all diese Verpflichtungen ist eine vollständige Sammlung von Belegen (Quittungen, Rechnungen, Kassenbons, Abrechnungsunterlagen, ...). Richten Sie für Ihr Geschäft ein gesondertes Bankkonto ein und wickeln Sie mindestens alle unbaren, geschäftlichen Zahlungen über dieses Bankkonto ab. Sofern Sie in nennenswertem Umfang Bargeschäfte vornehmen, ist die ordnungsgemäße Führung eines Kassenbuches unerlässlich.

Nach den Steuergesetzen kann der Gewinn für Ihr Unternehmen aufgrund einer Einnahme-Überschussrechnung oder einer Bilanz ermittelt werden. Für Kaufleute und Kapitalgesellschaften ist die Bilanzierung obligatorisch.

Steuergestaltung

Die Belastung lässt sich durch eine Reihe von legalen Möglichkeiten in der Höhe gestalten - Sonderabschreibungen, Rechtsformwahl, Bewertungswahlrechte, Einsatz von Verlusten, Nutzung von Pauschalen und Freibeträgen.

Aufbewahrungspflichten

Unterlagen und Datenträger im Zusammenhang mit der Buchführung und dem Jahresabschluss sind zehn Jahre aufzubewahren. Für Handelsbriefe gilt eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht.

Mitarbeiter

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, haben Sie als Arbeitgeber Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem: Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Krankenkasse, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Umlagekassen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Lohnkonten, Scheinselbständigkeit, Ehegattenarbeitsverhältnis, Sachbezüge, Altersversorgung, Minijobs. Das sind keineswegs alle, sondern nur die Wichtigsten.

Anlagengegenstände

Die Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die Ihrem Betrieb länger als 1 Jahr dienen, können nicht sofort abgesetzt werden. Die Kosten sind auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter können sofort abgesetzt werden, wenn der Wert ohne Vorsteuer 410 Euro nicht übersteigt.

Grundstücke

Wenn Sie ein eigenes Grundstück ganz oder teilweise betrieblich nutzen gehört es zu Ihrem Betriebsvermögen. Bei der Veräußerung oder Entnahme können steuerwirksame Buchverluste oder Buchgewinne entstehen.

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile müssen nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn der Wert nicht mehr als 1/5 des Verkehrswertes des Gesamtgrundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

Gehört das Grundstück ganz oder teilweise einem Angehörigen, ist häufig die Vereinbarung eines Mietverhältnisses sinnvoll.

Stand: 21.04.2008