Der Fall Liechtenstein – Angriff der Fiskalisten auf den Rechtsstaat.
Die Qualität des Rechtsstaates zeigt sich in seinem Verhalten gegenüber denjenigen, die sich nicht an die vorgegebene Rechtsordnung halten. Der Rechtsstaat handelt auch in diesen Fällen nur im Rahmen des geltenden Rechts. Ein elementares Prinzip unserer Rechtsordnung ist das Rechtsstaatsprinzip, dass sich aus Artikel 20 des Grundgesetzes ergibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Rechtsstaatsprinzip auch die Vermutung der Unschuld verankert. Erst nachdem der Schuldnachweis erbracht wurde, können gegen den Beschuldigten strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Auch bei der Beschaffung der Beweismittel ist der Rechtsstaat an die geltende Rechtsordnung gebunden.
Was ist im Fall Liechtenstein passiert? Auch wenn mancher Fiskalist in Deutschland es nicht wahrhaben will, erzieltes Einkommen ist zunächst Eigentum des Bürgers. Das Steuerrecht darf nur aufgrund gesetzlicher Normen in dieses Recht eingreifen.
Der Bürger hat außerdem das Recht, seine Lebensverhältnisse so zu gestalten, dass er möglichst wenig Steuern zahlt.
Eine legale und übliche Gestaltung besteht darin, Einkünfte auf andere Personen oder ins Ausland zu verlagern. In diesem Zusammenhang ist auch die Stiftung in Liechtenstein eine Option. Welche steuerlichen Folgen sich dabei ergeben, hängt von einer Vielzahl einzelner Faktoren ab. Aus Kontenbewegungen auf einem Bankkonto können jedenfalls keine sicheren Rückschlüsse auf die steuerliche Beurteilung einer derartigen Gestaltung gezogen werden.
Trotzdem hat der Rechtsstaat Deutschland über seinen Bundesfinanzminister einem Informanten eine hohe Geldsumme bezahlt, damit dieser den deutschen Steuerbehörden persönliche Daten von Kunden einer Bank in Liechtenstein zur Verfügung stellt. In Liechtenstein und in Deutschland ist das Handeln des Informanten strafbar. Wenn ein Gläubiger die Durchsetzbarkeit seiner Forderung in der Weise prüft, dass er einem Finanzbeamten Geld gibt, damit dieser ihm die Steuerunterlagen des Schuldners zur Verfügung stellt, begeht er eine Straftat. Für den Bundesfinanzminister muss das Gleiche gelten. Im Rechtsstaat heiligt der Zweck nicht die Mittel. Ob die Tat als Hehlerei, Begünstigung oder Beihilfe zu werten ist, mögen die Juristen beurteilen. Sie ist in jedem Fall rechtswidrig.
Rechtswidrig ist es auch, wenn die Namen der Beschuldigten der Öffentlichkeit bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bekannt gegeben werden.
Im Fall Liechtenstein fühlten sich die Ermittlungsbehörden offensichtlich befugt, insoweit eine Rechtsverletzung zu begehen. Zumindest moralisch verwerflich ist das Verhalten der Politiker, die sich trotz des noch laufenden Verfahrens mit eindeutigen Bewertungen zum Sachverhalt öffentlich äußern. Als es vor einiger Zeit mysteriöse Todesfälle von Asylanten in Polizeigewahrsam gab, hat die Politik unter Hinweis auf das laufende Verfahren zu Recht geschwiegen. Es wurde in diesen Fällen vom Bundesfinanzminister auch kein Geld zur Verfügung gestellt, um Augenzeugen zu motivieren, den wahren Tathergang zu offenbaren.
Wenn die Bundeskanzlerin Liechtenstein in den Medien auffordert, sich an der Verhinderung von Betrug und Geldwäsche in Europa zu beteiligen, wurde sie offensichtlich falsch informiert. Beide Tatbestände sind in Liechtenstein bereits strafbar und Täter können insoweit nicht auf die Verschwiegenheit der Behörden in Liechtenstein hoffen. Allerdings steht in Liechtenstein der Steueranspruch des Staates nicht über allen anderen Rechtsgütern der Gesellschaft.
In Deutschland wird jede Verkürzung von Steuern als Straftat geahndet, der ungerechtfertigte Eingriff der Finanzämter in das Eigentumsrecht der Steuerbürger bleibt dagegen straffrei.
Straffrei bleibt es auch, wenn Politik und Verwaltung nach Feststellungen vom Bund der Steuerzahler jährlich rund 30 Milliarden Euro verschwenden oder wenn in Staatsbanken in wenigen Monaten hohe Milliardenbeträge verbrannt werden. Die Zeche zahlen die Steuerbürger
Der Gipfel der Heuchelei ist allerdings erreicht, wenn sich Peer Steinbrück und seine Politikerkollegen im Fall Liechtenstein als Moralisten aufspielen. Die Moral bereitet ihnen keine Probleme, wenn sie sich mit hohen, steuerfreien Kostenpauschalen ausstatten oder die Steuerlast für Kapitalgesellschafter radikal senken, während sie gleichzeitig den Arbeitnehmern die Entfernungspauschale streichen. Wo bleibt das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als Maßstab für ein gerechtes Steuerrecht, wenn Arbeitseinkommen in der Spitze mit 45 Prozent besteuert werden, die Bezieher von Kapitaleinkünften zukünftig aber nur noch 25 Prozent bezahlen müssen.
Die oft verwendete Formulierung, der moderne Rechtsstaat sei gleichzeitig Steuerstaat, ist falsch.
Ein Steuerstaat ist genauso wenig Rechtsstaat, wie ein Polizeistaat. In beiden Fällen hat ein rechtsstaatlich notwendiger Bereich eine derartige Dominanz entwickelt, dass allgemeine, rechtsstaatliche Grundsätze zurückgedrängt werden. Der Fall Liechtenstein bestätigt diese Entwicklung. Das Ansehen Deutschlands als Rechtsstaat hat schweren Schaden genommen.
Stand: 25.02.2008
