Sofortmaßnahmen
Umsatzsteuerbefreiung von Kursen über Sofortmaßnahmen am Unfallort
Eine GmbH führte Schulungen zur Unfallverhütung und Rettung durch. Dazu gehörten vor allem ein Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort sowie Erste Hilfe Kurse. Der erstgenannte Kurs wurde vornehmlich von Fahrschülern besucht, während die Erste Hilfe Kurse zur Berufsvorbereitung und Berufsbegleitung für Berufskraftfahrer, Krankenschwestern, Sportlehrer und Erzieher durchgeführt wurden. Die zuständige Bezirksregierung hatte der Veranstalterin bescheinigt, dass mit den Maßnahmen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet werde. Das Finanzamt erkannte im Umsatzsteuerbescheid nur die Umsätze aus dem Erste Hilfe Kurs als von der Umsatzsteuer befreit an, sofern dieser für die Angehörigen der genannten Berufsgruppen erteilt worden war. Hingegen sah es die erzielten Umsätze aus dem Kurs für Sofortmaßnahmen am Unfallort als umsatzsteuerpflichtig an, weil diese von normalen Fahrschülern im Rahmen ihrer Fahrausbildung besucht worden seien. Hiermit war der Veranstalter nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruch klagte er vor dem Finanzgericht. Das Finanzgericht Münster wies seine Klage jedoch als unbegründet ab. Hiergegen legte er Revision ein.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf. Die Kurse über Sofortmaßnahmen am Unfallort seien im vollen Maße von der Umsatzsteuer befreit. Von der Befreiung erfasst seien die Kurse nämlich auch insoweit, wie sie von normalen Fahrschülern zur Vorbereitung auf die Fahrprüfung besucht worden seien. Dabei könne dahinstehen, ob sich die Umsatzsteuerbefreiung bereits aus § 4 Nr. 21 a aa UStG ergebe. Der Veranstalter könne sich jedenfalls auf Art. 13 Teil A Abs. 1 i der EG-Richtlinie 77/388/EWG berufen. Bei den Kursen über Sofortmaßnahmen handele es sich um Schulunterricht im Sinne dieser Vorschrift. Das ergebe sich unter anderem daraus, dass die Kultusminister von einigen Bundesländern die Integration des Inhalts dieses Kurses in den Schulunterricht für sinnvoll hielten.
BFH vom 10.01.2008, Az. V R 52/06Stand: 02.07.2008
