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Steuerrecht - Mandatsträger

Publiziert von:
Anwaltmagazin
am 05.02.2009


Mandatsträger

Steuerfreie Fahrtkostenpauschale für politische Mandatsträger

Steuerfreiheit der vom Landkreis monatlich gezahlten Fahrtkostenpauschale für Fahrten eines Kreistagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden innerhalb des Kreises und in die Landeshauptstadt.

In seinem Urteil VIII R 58/06 vom 8. Oktober 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Grundsatz die Frage bejaht, ob die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit vorlagen.

§ 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz (EStG) stellt die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen (sowie Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder) steuerfrei. Die Steuerfreiheit beruht auf dem Gedanken, dass in der Regel nur berufliche Aufwendungen ersetzt werden. Die Rechtsprechung hat dies in der Weise konkretisiert, das Erstattungen nur dann steuerfrei sein können, wenn sie der Abgeltung eines Aufwands dienen, der als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abziehbar wäre, wenn ihn der Steuerpflichtige selbst tragen müsste.

Diese Voraussetzungen sah der BFH im entschiedenen Fall als erfüllt an, weil der Kläger aus seiner Tätigkeit als politischer Mandatsträger steuerpflichtige Einnahmen (u.a. Sitzungsgelder) aus selbständiger Arbeit erzielte und deshalb grundsätzlich dadurch verursachte Betriebsausgaben haben konnte. Im Unterschied zur Vorinstanz hielt der BFH auch einen Einzelnachweis der Fahrtkosten nicht für erforderlich, weil dies dem Vereinfachungszweck der Pauschale widerspreche. Die Sache musste gleichwohl an das Finanzgericht zurückverwiesen werden, weil nicht feststand, ob die nach der Entschädigungssatzung des Landkreises nach Durchschnittskosten gewährte Pauschale (insgesamt 4.200 DM im Streitjahr 1997) auf ausreichenden und auch für den Kläger zutreffenden Ermittlungen beruhte.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. Oktober 2008 - Aktenzeichen: VIII R 58/06

Stand: 05.02.2009