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Steuerrecht - Investitionsabzugsbetrag II

Publiziert von:
Sonja Riehm
am 10.03.2008


Investitionsabzugsbetrag II

Überschneidung der alten und der neuen Rechtslage.

Gemäß der Anwendungsvorschriften vermindert sich, soweit Ansparabschreibungen in 2007 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, der Höchstbetrag von 200.000 Euro um die noch vorhandenen Ansparabschreibungen. Das bedeutet, dass Ansparabschreibung und Investitionsabzugsbetrag nicht gleichzeitig und nebeneinander gewährt werden.

Bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, ist § 7g EStG (Einkommesteuergesetz) in der alten Fassung weiter anzuwenden. Gleiches gilt für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das heißt, dass mit der in 2007 getätigten Investition die Ansparrücklage entsprechend gewinnerhöhend aufzulösen ist.

Vergleich alte und neue Version des § 7g EStG

Zusammenfassend lassen sich die Ergebnisse des oben dargestellten wie folgt tabellarisch darstellen:

  Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG n.F. Ansparrücklage § 7g EStG a.F.
Anwendungszeitraum Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.08.2007 enden Wirtschaftsjahre, die vor dem 17.08.2007 enden
Begünstigte Personen bzw. Unternehmen (Einschränkung, siehe nächster Punkt) Gewerbebetriebe, Freiberufler, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetriebe Freiberufler Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Maximale Betriebsgröße Bilanzierer: Betriebsvermögen bis 235.000,- €; Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bis 125.000,- €; Einnahmen-Überschuss-Rechner: Gewinn ohne Investitionsabzugsbetrag bis 100.000,- € Bilanzierer: Betriebsvermögen bis 204.517,- €; Land- und Forstwirtschaft: Wirtschaftswert bis 122.710,- €; Einnahmen-Überschuss-Rechner: keine Grenzen
Begünstigte Wirtschaftsgüter abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (auch gebraucht) abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (ausschließlich neu)
Abzugsbetrag (in Prozent) maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Abzugsbetrag - Höchstgrenze 200.000,- € 154.000,- € (bei Existenzgründern: 307.000,- €)
Benennung der Wirtschaftsgüter gegenüber dem Finanzamt mit Abgabe der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt (nur auf Anfrage)
Verwendung der Wirtschaftsgüter vorraussichtliche betriebliche Nutzung (fast) ausschließlich bis zum Ende des Folgejahrs nach dem Investitionsjahr vorraussichtliche betriebliche Nutzung ist unerheblich
Zeitpunkt der Auflösung im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts, spätestens 3 Jahre nach Rücklagenbildung im Zeitpunkt der Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts, spätestens 2 Jahre nach Rücklagenbildung (5 Jahre bei Existenzgründern)

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit Herrn Steuerberater Axel Gehrholz, www.steuerberater-gehrholz.de

Stand: 10.03.2008