Gewinnerhöhung bei einer Betriebsprüfung ausgleichen.
In der betrieblichen Praxis kommt es oft vor, dass Einnahmen fälschlich als Einlagen verbucht werden. Da die Einlagen bei jeder Betriebsprüfung thematisiert werden, besteht bei der Klärung der Herkunft dieser Mittel eine erhöhte Nachweispflicht für den Steuerpflichtigen.
Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Geldzahlungen in den Betrieb nur aus sonstigen steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Einnahmen beziehungsweise aus der Liquidation von privaten Vermögenswerten (etwa dem Verkauf einer Immobilie) oder sonstigen Vermögenswerten der Privatsphäre (zum Beispiel Auszahlung einer Lebensversicherung) stammen können. Einlagen werden in der Regel genauer geprüft, wenn es sich um größere Beträge oder um mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehrende Beträge handelt. Kann hier die Herkunft der Mittel nicht plausibel erklärt und belegt werden, liegt für das Finanzamt der Verdacht nahe, dass es sich um nicht angegebene Betriebseinnahmen handelt.
Der Gewinn wird dann im Rahmen der Betriebsprüfung entsprechend erhöht.
In diesen Fällen kann die Frage interessant sein, ob das Mehrergebnis kompensiert werden kann. In Betracht kommt beispielsweise eine Bilanzänderung aufgrund von steuerlichen Wahlrechten (Sonderabschreibungen und so weiter), welche aber nur unter den folgenden beiden Voraussetzungen zulässig ist (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz):
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Die Bilanzänderung muss in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehen.
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Die Auswirkung der Bilanzberichtigung muss auf den Gewinn reichen.
Nach Auffassung des Finanzamtes bezieht sich eine Bilanzberichtigung auf den unrichtigen Ansatz von Wirtschaftsgütern dem Grunde und der Höhe nach. Eine Änderung nur des steuerlichen Gewinns ohne Auswirkung auf den Ansatz eines Wirtschaftsguts ist danach keine Bilanzberichtigung.
Das dieser Aussage zugrunde liegende BMF-Schreiben vom 18. Mai 2000 wird derzeit uneingeschränkt von den Finanzämtern angewendet.
Beispiel: Bei einer Betriebsprüfung beim Unternehmer U im Jahr 2007, welche die Jahre 2004 bis 2006 betrifft, stellt der Prüfer fest, dass U im Jahr 2006 fälschlich 5.000 Euro nicht als Betriebseinnahme erfasst, sondern als Einlage gebucht hat. Der Gewinn 2006 ist um 5.000 Euro zu niedrig erklärt worden. Das Finanzamt kürzt bilanziell die Einlagen um 5.000 Euro, sodass sich ein um 5.000 Euro höherer Gewinn ergibt. Um nun diese Gewinnerhöhung zu neutralisieren, beantragt U noch während der Betriebsprüfung eine Bilanzänderung in der Weise, dass für ein 2006 angeschafftes Wirtschaftsgut eine Sonderabschreibung von 5.000 Euro vorgenommen wird. Das Finanzamt lehnt dies mit der Begründung ab, dass allein die Erhöhung des Gewinns ohne Auswirkung auf den Ansatz eines Wirtschaftsguts keine Bilanzberichtigung sei. Damit scheidet eine Bilanzänderung aus (vgl. BMF-Schreiben vom 18. Mai 2000).
Unser Tipp: Der Ansicht des Finanzamts sollte in derart gelagerten Fällen nicht gefolgt werden. Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 2. März 2006 entschieden, dass eine Bilanzänderung zuzulassen ist. Der vorliegende Fall ist nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig (IV R 25/05). Entsprechende Steuerbescheide sollten mit einem Einspruch, unter Hinweis auf das anhängige Verfahren, offen gehalten werden. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH diese steuerlich interessante Frage zu Gunsten der Steuerpflichtigen klärt.
Co-Autor: StB Torsten Wild
Stand: 20.08.2008
