Wesentliche Aspekte des neuen Erbschaftsteuerrechtes.
Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2007 den Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuerreform beschlossen und auf den parlamentarischen Weg gebracht. Nach dem optimistischen Zeitplan dürfte das Gesetzgebungsverfahren Ende April 2008 abgeschlossen sein. Das Gesetz könnte dann bereits Anfang Mai 2008 in Kraft treten.
Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gilt für alle Erbschaften und Schenkungen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anfallen, beziehungsweise stattfinden. Dieser Gesetzentwurf sieht aber vor, dass ein Erbe bis zur Unanfechtbarkeit des Erbschaftsteuerbescheides beantragen kann, die Neuregelung auch schon auf einen Erwerb von Todes wegen anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem Inkrafttreten der Neuregelung angefallen ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch in diesen Fällen nicht die neuen Freibeträge, sondern die jetzt geltenden Freibeträge Anwendung finden.
Das ist ein Nachteil, weil die neuen Freibeträge in der Steuerklasse I wesentlich höher sind als die alten Freibeträge.
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Steuerklasse |
Personenkreis |
Freibetrag Alt |
Freibetrag Neu |
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I |
Ehegatte Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder Enkelkinder |
307.000 €
205.000 € 51.200 € |
500.000 €
400.000 € 200.000 € |
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Eltern und Großeltern bei Erbschaften |
51.200 € |
100.000 € |
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II |
Eltern und Großeltern bei Schenkungen Geschwister Neffen und Nichten Stiefeltern, Schwiegereltern Geschiedene Ehegatten |
10.300 € |
20.000 € |
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III |
Alle übrigen Beschenkten und Erwerber (z.B. Tanten, Onkel); Zweckzuwendungen |
5.200 € |
20.000 € |
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III |
gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bei eingetragenen Lebenspartnerschaften |
5.200 € |
500.000 € |
Die Freibeträge müssen allerdings immer im Zusammenhang mit den Steuersätzen gesehen werden. Diese steigen nach dem Gesetzentwurf mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. In der Steuerklasse I liegt der Steuersatz fast unverändert zwischen sieben und maximal 30 Prozent (bei einem Wert von über 26 Mio. Euro). In den Steuerklassen II und III werden die Steuersätze insbesondere für steuerpflichtige Erwerbe bis zu 600.000 Euro teilweise dramatisch erhöht.
Die Erwerber der Steuerklassen II und III sind danach eindeutig die Verlierer bei der Erbschaftsteuerreform.
Bekanntlich wird auch das Bewertungsrecht neu geregelt. Die Neuregelung führt zu wesentlichen Änderungen bei der Bewertung des Grundvermögens, des Betriebsvermögens und der Anteile an Kapitalgesellschaften. Bisher sind diese Vermögensarten in der Bewertung stark begünstigt, weil für die Besteuerung Werte zugrunde gelegt werden, die erheblich unter dem jeweiligen Verkehrswert liegen. Nach der Neuregelung müssen bei allen Vermögensarten Werte angesetzt werden, die zumindest annähernd dem Verkehrswert entsprechen. Das bedeutet, dass zum Beispiel bebaute Grundstücke (dazu gehören auch Ein- und Zweifamilienhäuser) in Zukunft wesentlich höher bewertet werden als bisher. Bei höherwertigen Ein- und Zweifamilienhäusern werden auch die erhöhten Freibeträge in der Steuerklasse I nicht immer ausreichen, um den höheren Wertansatz auszugleichen. Die Einzelheiten der Bewertung sollen durch eine Rechtsverordnung geregelt werden.
Für die Vererbung und die Schenkung von Betriebsvermögen und sonstigem Produktivvermögen schafft die Erbschaftsteuerreform besondere Vergünstigungen. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bleiben 85 Prozent außer Ansatz, das heißt es werden nur 15 Prozent des gesamten Betriebs- beziehungsweise Produktivvermögens besteuert. Dieser so genannte Verschonungsabschlag ist an eine Bedingung geknüpft. Die maßgebende, jährliche Lohnsumme eines Betriebs darf innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb 70 Prozent der Jahreslohnsumme zum Zeitpunkt der Erbschaft nicht unterschreitet.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von weiteren Einschränkungen des Verschonungsabschlags.
Ganz entscheidend ist die so genannte Behaltensregelung. Danach verliert der Erwerber den Verschonungsabschlag in vollem Umfang, wenn er den Betrieb oder das sonstige Produktivvermögen oder Teile davon, innerhalb von 15 Jahren nach dem Erwerb veräußert oder den Betrieb aufgibt. Außerdem wird der Verschonungsabschlag nicht gewährt, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören grundsätzlich Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile sowie grundstücksgleiche Rechte und Bauten.
Bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform ist noch Zeit, die jetzigen Vergünstigungen beim Betriebsvermögen durch entsprechende Gestaltungen auszunutzen. In jedem Fall ist bei Erbregelungen und Vermögensübertragungen zu Lebzeiten eine eingehende, rechtliche und steuerliche Beratung erforderlich.
Stand: 12.02.2008
