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Steuerrecht - Anzug

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 02.07.2008


Anzug

Schwarzer Anzug bei Bank-Azubi nicht als Arbeitskleidung absetzbar

Das Finanzamt lehnte die Gewährung von Kindergeld für den volljährigen Sohn ab, weil dieser durch seine Einkünfte den Grenzbetrag von 7.680 Euro überschreite. Dieser absolvierte in diesem Jahr eine Ausbildung zum Bankangestellten. Die Eltern waren hiermit nicht einverstanden. Sie waren der Ansicht, dass die Reinigungskosten für einen schwarzen Anzug, den der Sohn während der Arbeitszeit in der Bank tragen musste, als Werbungskosten auf den Grenzbetrag hätten angerechnet werden müssen. Es handele sich nämlich um typische Berufskleidung. Nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens klagten sie.

Das Finanzgericht des Saarlandes wies die Klage der Eltern ab. Ihnen stehe nach den Vorschriften der §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 32 Abs. 4 Satz 2 EStG kein Kindergeld zu, weil die Reinigungskosten nicht bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt würden. Normalerweise könne ein Kleidungsstück nicht als typische Berufskleidung und somit als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG angesehen werden, wenn es als normale, bürgerliche Kleidung anzusehen sei. Bei dem schwarzen Anzug eines Bankmitarbeiters handele es sich um gewöhnliche, bürgerliche Kleidung, die nicht dieses Berufsbild kennzeichne. Anders sei dies nur in einigen besonderen Berufsgruppen, wie bei Leichenbestattern, Oberkellnern und Geistlichen. Das Gericht hat die Revision hierzu nicht zugelassen.

FG Saarland vom 28.01.2008, Az. 2 K 1497/07

Stand: 02.07.2008