Abgeltungssteuer
Zum 1. Januar 2009 wird die neue Abgeltungssteuer in Deutschland eingeführt.
Danach versteuern Privatpersonen Finanzanlagen mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent und Kirchensteuer 8/9 Prozent). Von dieser Versteuerung sind nicht nur Zinseinnahmen, Dividenden, Fondserträge und andere Kapitalerträge betroffen, sondern in Zukunft auch alle Veräußerungsgewinne. Da nun auch Zertifikate, Finanzinnovationen und Termingeschäfte mit erfasst werden, ergibt sich eine vollständige Besteuerung von Vermögenszuwächsen im Privatvermögen.
Alle Einnahmen egal ob Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne sind in Zukunft zu 100 Prozent steuerpflichtig. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren entfällt. Dies bedeutet für viele Anleger, dass Zinsprodukte deutlich attraktiver werden, die Steuerbelastung sinkt hier. Entscheidender “Verlierer” unter den Anlageprodukten ist die Aktie, deren Versteuerung, wegen dem Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens und der kompletten Veräußerungsgewinnbesteuerung, deutlich steigt.
Die steuerlichen Anreize eines Aktieninvestments wurden abgeschafft.
Ein Werbungskostenabzug ist ab 2009 nicht mehr möglich. Nun gilt nur noch ein pauschaler Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro. Alle übersteigenden Einnahmen sind voll steuerpflichtig. Ein individueller Werbungskostenabzug von Finanzierungs- oder Vermögensverwaltungskosten ist in Zukunft ausgeschlossen. Dadurch kann eine verfassungsrechtlich bedenkliche Besteuerung der Substanz entstehen.
Es gibt besonders zwei Ausnahmen von den strengen Regeln der Abgeltungssteuer. Einerseits wurde für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen eine Übergangsregelung geschaffen. Für alle bis zum 31. Dezember 2008 angeschafften Wertpapiere bleibt es bei der bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr. Danach sind Veräußerungsgewinne steuerfrei.
Andererseits hat der Gesetzgeber “Missbrauchsregeln” eingeführt.
Das Ziel ist es Steuergestaltungen auszuschließen, bei denen die Schuldzinsen in einer Einkunftsart vollständig geltend gemacht werden und die dabei erzielten Zinseinkünfte nur mit 25 Prozent besteuert werden. Der Gesetzgeber fasst diese Tatbestände sehr weit. Missbrauch ist immer dann gegeben, wenn Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind, oder ein Dritter sowohl Zinsen schuldet, als auch seinerseits einen Zinsanspruch hat (back-to-back-Finanzierungen) und diese Gestaltung in einem zeitlichen Finanzierungszusammenhang zu sehen ist. Die Finanzverwaltung geht bei solchen Gestaltungen von einem so genannten Gesamtplan aus, der darauf gerichtet ist Steuer zu verkürzen. Dann erfolgt die Versteuerung genau wie bisher zum individuellen Steuersatz, Einnahmen abzüglich Werbungskosten. Es wird keine Abgeltungssteuer fällig. Entgehen kann dieser Missbrauchsregel nur, wer sein Wertpapierdepot nicht bei seiner finanzierenden Hausbank führt.
Der Privatanleger hat die Möglichkeit durch eine Vielzahl von Gestaltungen und Anträgen seine persönliche Einkommensteuer zu optimieren. Er kann im Rahmen einer Günstigerprüfung seine Kapitaleinnahmen auch zum tariflichen Einkommensteuersatz versteuern. Was sinnvoll ist, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15.000 Euro beträgt.
Um Werbungskosten geltend zu machen, kann bewusst eine back-to-back-Finanzierung herbeiführt werden.
In thesaurierende, steueroptimierte Investmentfonds zu investieren bedeutet Einkommensverlagerung, da hier Erträge erst bei Ausschüttung steuerpflichtig werden. Letztmalig in 2008 konnten negative Stückzinsen mit dem persönlichen Grenzsteuersatz abgezogen werden, während die Zinszahlung im Jahr 2009 mit 25 Prozent besteuert wird. Eine Investition in REITs (Real Estate Investment Trust), die von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit sind, unterliegt nur der 25-prozentigen Abgeltungssteuer, wodurch sie steuerlich sehr attraktiv ist.
Wer zukünftig sein Aktiendepot im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft führt, hat die Möglichkeit durch das modifizierte Teileinkünfteverfahren die nachteilige Abgeltungssteuer zu umgehen. Soweit der Grenzsteuersatz unter 41,66 Prozent liegt, ist das steuerlich sinnvoll.
Die Abgeltungssteuer bedeutet eine Abkehr von dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
Sie führt nicht nur zu dem versprochenen Vereinfachungseffekt, sondern auch zu vielen Anträgen und Gestaltungsüberlegungen.
Stand: 22.02.2008
