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Steuerrecht - Werbeagent

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Werbeagent

Keine Umsatzsteuerbefreiung bei einem „Werbeagenten“

Ein Steuerpflichtiger war als sogenannter Werbeagent für eine Firma tätig, die Versicherungen an Unternehmer vermittelte. Dabei vereinbarte das Unternehmen die jeweiligen Gesprächstermine, bei denen es um den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Interessenten und der Firma ging. Hierbei nahm der Steuerpflichtige gewöhnlich die Daten des jeweiligen Interessenten über Sozialversicherungen, private Lebensversicherungen, Pensionsvereinbarungen und Direktversicherungen auf. Er äußerte sich im Rahmen dieses Gespräches jedoch nicht zu den zu vermittelnden Versicherungen. Aufgrund der erhobenen Daten erstellte die Firma ein Versicherungskonzept. Dieses wurde dem Kunden durch den Hauptvertreter unterbreitet. Der Steuerpflichtige versteuerte die erhaltenen Provisionen als umsatzsteuerfreie Leistungen. Hiermit war das Finanzamt jedoch nicht einverstanden und setzte Umsatzsteuerzahlungen fest. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das niedersächsische Finanzgericht wies seine Klage ab. Hiergegen legte der Steuerpflichtige Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Sie sei unbegründet, weil die Umsätze nicht nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit seien. Es sei hier von keiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter auszugehen. Aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht (Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG) ergebe sich, dass der Begriff des Versicherungsvertreters handelsrechtlich nach den Vorschriften der §§ 92f. HGB auszulegen sei. Das bedeute konkret, dass die bloße Bestandsaufnahme von Daten nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse der Betreffende auch an der Auswahl der betreffenden Interessenten beteiligt sein und müsse diese mit den jeweiligen Versicherungen zusammenführen.

BFH vom 06.09.2007, Az. V R 50/05

Stand: 13.04.2008