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Steuerrecht - Verschwiegen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2007


Verschwiegen

Steuerhinterziehung durch langjährige Nichterklärung einer BfA-Rente.

Ein pensionierter Bankdirektor erhielt neben seiner Altersrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ein Altersruhegeld von der Versorgungskasse des Bankgewerbes (BVV), eine Rente von einer Lebensversicherung sowie Versorgungsbezüge der ehemaligen Arbeitgeber. Außerdem erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Er gab in seinen Steuererklärungen in dem Zeitraum von 1995 bis 2003 seine BFA-Rente nicht an. Nachdem dies herausgekommen war, forderte das Finanzamt von ihm im Jahre 2006 nicht nur eine Nachzahlung, sondern setzte auch Hinterziehungszinsen gem. § 235 Abs. 1 AO fest. Hiergegen wandte sich der ehemalige Bankdirektor. Nach seiner Auffassung hätten die Hinterziehungszinsen nicht festgesetzt werden dürfen, weil bei ihm der Tatbestand einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung nicht vorliege. Er habe in dem betreffenden Zeitraum die Unterlagen an seine Steuerberaterin weitergegeben, welche dann die jeweiligen Steuererklärungen erstellt habe. Dieser sei nicht bekannt gewesen, dass er Einkünfte aus einer BfA-Rentenversicherung bezogen habe, weil er die Belege nicht in seinem Steuerordner, sondern in seinem Versicherungsordner abgeheftet habe. Daran habe er nicht gedacht.

Das Finanzgericht München lehnte seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass er eine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen habe. Dies ergebe sich einmal daraus, dass er die BfA-Rente über den langen Zeitraum von neun Jahren nicht erklärt habe. Dies lasse sich nicht durch ein Missverständnis zwischen ihm und seiner Steuerberaterin erklären. Diese hätte wissen müssen, dass er als ehemaliger Bankangestellter in der BfA pflichtversichert gewesen sein müsse. Von daher sei klar gewesen, dass er auch eine BFA-Rente erhalten habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er die Steuererklärungen persönlich habe unterzeichnen müssen. Dabei habe er versichert, dass er die Erklärungen wahrheitsgemäß abgegeben habe. Er sei somit verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Angaben vor der Abgabe zu prüfen. Hierbei habe ihm zumindest im Laufe der Jahre auffallen müssen, dass nicht alle Altersbezüge enthalten gewesen seien. Alles andere sei nicht glaubwürdig.

FG München vom 15.05.2007, Az. 9 V 619/07

Stand: 17.09.2007