Steuerrecht - Unternehmensanteile
Publiziert von:
Matthias Folkerts
am 02.03.2007
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Unternehmensanteile
Kostenersparnis durch Vorsteuerabzug beim Erwerb und Verkauf von Unternehmen als Unternehmer.
Beim Erwerb von GmbH–Anteilen kommen auf den Erwerber erhebliche Kosten zu. Insbesondere sollte sich der Käufer im Vorfeld umfassend rechtlich, wirtschaftlich und steuerrechtlich beraten lassen. Ferner muss der Kaufvertrag über die Anteile der GmbH in notarieller Form geschlossen werden, so dass bereits die Hinzuziehung eines Notars für den Vertragsabschluss erforderlich ist. In diesen Kosten ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Mehrwertsteuer enthalten. Jeder Unternehmer sollte sich daher fragen, ob er diese als Mehrwertsteuer ausgewiesenen Beträge nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen kann. Soweit der Vorsteuerabzug möglich ist, können Sie mit wesentlich geringeren Kosten arbeiten, da Sie mit der Mehrwertsteuer nicht effektiv belastet werden. Soweit man von einer Umsatzsteuer von 19 Prozent ausgeht, wäre daher eine Kostensenkung um fast 16 Prozent vom Bruttowert (Kosten inklusive der Mehrwertsteuer) möglich. Gemäß § 15 Absatz 1 UmsatzsteuerGesetz (UStG) ist jeder Unternehmer berechtigt, die von anderen Unternehmern berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen, die für diese Betrachtung jedoch nicht von Bedeutung sind.
Wer Unternehmer ist, wird im UStG wie folgt definiert: Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die auf die Kosten entfallenden Mehrwertsteuerbeträge können Sie geltend machen, wenn Sie hinsichtlich des Erwerbs der Anteile als Unternehmer anzusehen sind. Grundsätzlich ist das Erwerben jedoch noch nicht als unternehmerische Tätigkeit anzusehen.
Auch wenn das erworbene Unternehmen ständig Umsätze erzielt, muss sich die Absicht, dauerhaft und nachhaltig Einkünfte zu erzielen, gerade auch auf den Käufer beziehen.
Dieser wird getrennt von dem erworbenen Unternehmen betrachtet. Der einfache Erwerb des möglicherweise sogar umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens genügt daher noch nicht. Vielmehr muss auch das Erwerben der Anteile selbst als selbständige, nachhaltige Tätigkeit vollzogen werden, damit der Erwerber in dieser Hinsicht ein Unternehmer und somit berechtigt ist, den Vorsteuerabzug für sich in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 hat das Bundesfinanzministerium nunmehr Stellung genommen, wann der Käufer auch bezüglich des Erwerbs von GmbH-Anteilen als Unternehmer anzusehen ist.
Unternehmer hinsichtlich des Erwerbens und Veräußerns
Der Erwerber ist hinsichtlich des Erwerbens und Veräußerns von GmbH-Anteilen dann Unternehmer, wenn das Erwerben und Veräußern als dauerhafte Einnahmequelle gedacht ist (Einnahmeerzielungsabsicht). Es genügt insoweit nicht, dass der Erwerb mit dem Ziel erfolgt, aus den erworbenen Anteilen Dividenden zu erzielen. Vielmehr muss ein laufendes ein Kaufen und Verkaufen vorliegen, mit der Absicht nachhaltig Einnahmen zu erzielen.
Um dieses zu beurteilen, muss im Einzelfall auf Indizien zugegriffen werden. Von einer nachhaltigen Tätigkeit kann ausgegangen werden, wenn eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt, also wenn über einen Zeitraum von mehreren Jahren regelmäßig Anteile gekauft und verkauft werden. Ebenso, wenn bezüglich des Erwerbens ein planmäßiges Handeln vorliegt, dass auf eine Wiederholung des Vorganges schließen lässt. Insbesondere bei Finanzinvestoren, die Gesellschaftsanteile zur Sanierung von Unternehmen ankaufen, um diese nach der Sanierung mit Gewinn zu veräußern, kann eine unternehmerische Tätigkeit angenommen werden.
Unternehmer bezüglich des Haltens von Anteilen
Auch in Bezug auf das Halten von Anteilen kann ein unternehmerisches Handeln vorliegen, das zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierzu muss ein über die Dividendenerzielung hinausgehendes Interesse am Grundgeschäft der erworbenen Gesellschaft vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Erwerber Einfluss auf Konkurrenten sichern möchte. Aber auch wenn sich der Käufer auf der Ebene anderer Wirtschaftsstufen, Einkaufs- oder Verkaufskonditionen sichern möchte, kann bereits auf eine – zum Vorsteuerabzug berechtigende – unternehmerische Tätigkeit vorliegen. Etwa wenn sich der Käufer an seinen Zulieferern, seinen Kunden oder an seinen Konkurrenten beteiligt.
Gleichfalls wird eine unternehmerische Tätigkeit angenommen, wenn ein Eingreifen in das Unternehmen zu dem Zweck erfolgte, administrative, kaufmännische oder technische Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.
Die Aufwendungen, die mit dem Erwerben der Anteile im Zusammenhang stehen, berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Dies können vor allem Beratungsleistungen, Gutachterkosten und Notargebühren sein. Es ist nicht erforderlich, dass dem Vorsteuerabzug umsatzsteuerpflichtige Einnahmen gegenüberstehen. Die Vorschrift über den Vorsteuerabzug stellt lediglich darauf ab, ob ein Käufer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
Die Aufwendungen, die mit dem Veräußern der Anteile im Zusammenhang stehen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Das Veräußern von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gemäß § 4 Nummer 8 f UStG steuerfrei. Der Vorsteuerabzug ist daher ausgeschlossen.
Im Ergebnis können Sie also die Kosten beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften erheblich mindern.
Stand: 02.03.2007
