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Steuerrecht - Umweg II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 08.05.2007


Umweg II

Absetzbarkeit von Umwegstrecke zur Arbeitsstelle

Eine Angestellte fuhr jeden Tag mit ihrem Wagen zu ihrer Arbeitsstelle. Sie fuhr jedoch nicht die kürzeste Strecke von etwa 25 km, sondern eine Umwegstrecke von insgesamt 44 km. Grund hierfür war, dass die kürzere Verbindung durch das überlastete Stadtzentrum führte und sie darum etwa die doppelte Zeit benötigt hätte. Bei der Umwegstrecke handelte es sich um eine Autobahn, die extra zur Entlastung des Zentrums gebaut worden war. Das Finanzamt versagte gleichwohl die vollständige Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten. Es erkannte nur die Entfernungspauschale für die kürzeste Strecke zu. Weil die Mitarbeiterin mit ihrem Einspruch erfolglos war, klagte sie.

Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Einkommenssteuerbescheid der Angestellten auf. Dieser sei rechtswidrig, weil vorliegend die längere Wegstrecke die Grundlage für die Berechnung der Entfernungspauschale sein müsse. Dies ergebe sich daraus, dass diese Strecke als offensichtlich verkehrsgünstiger im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen sei. Ausreichend hierfür sei, dass es sich um eine hinreichende Zeitersparnis handele und die Benutzung der weiteren Strecke aufgrund der städtebaulichen Planung geboten sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Das Gericht hat allerdings in dieser Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Düsseldorf vom 23.03.2007, Az. 1 K 3285/06 E

Stand: 08.05.2007