Umsatzbesteuerung
Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern
Ein Unternehmer hatte im Jahre 2001 einen Umsatz von 0 Euro, im Jahre 2002 von 42.340,00 Euro und im Jahre 2003 von 8.700 Euro. Das Finanzamt erhob für das Jahr 2002 keine Umsatzsteuer, weil er die Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 Satz UStG 1999 nicht überschritten habe. Bei Anfertigung seiner Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2003 ging er davon aus, dass er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen könne. Das ergebe sich daraus, dass aufgrund seiner Auftragssituation bereits zu Beginn des Jahres 2003 voraussehbar gewesen sei, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 Euro sinken werde. Das Finanzamt erließ einen abweichenden Bescheid, in dem es Umsatzsteuer festsetzte. Das Finanzgericht Berlin wies die Klage des Unternehmers ab und ließ die Sache nicht zur Revision zu. Hiergegen legte der Unternehmer Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 werde die für die Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen habe und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werde. Diese Voraussetzungen seien im Kalenderjahr 2003 nicht erfüllt worden, da der maßgebende Vorjahresumsatz (zuzüglich Steuer) 17.500 Euro überstiegen habe. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gelte nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar sei, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17.500 Euro absinken werde. Durch das Abstellen auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres werde erreicht, dass der Unternehmer bereits zu Beginn des laufenden Kalenderjahres darüber Kenntnis habe, ob von ihm aufgrund der Umsatzfreigrenze von 17.500 Euro Umsatzsteuer erhoben werde oder nicht und ob er Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfe und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten habe. Die zusätzlich eingefügte 50.000 Euro Grenze solle lediglich verhindern, dass die vorgesehene Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren, ungleichmäßigen Besteuerung führe. Sie finde in Kalenderjahren, in denen der Unternehmer sein Unternehmen beginne, keine Anwendung. In diesen Fällen sei die Umsatzgrenze von 17.500 Euro für das laufende Kalenderjahr maßgeblich.
BFH vom 18.10.2007, Az. V B 164/06Stand: 18.05.2008
