Steuerrecht - Umsatzsteuer für Gewerberaum |
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Steuerrechtliche Formerfordernisse für gewerbliche Mietverträge. |
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Mietumsätze sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Bei gewerblichen Mietverträgen kann der Vermieter auf diese Freiheit verzichten, § 9 Absatz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UstG). Der Vermieter führt dann die Umsatzsteuer ab. Der Mieter kann sie als Vorsteuer geltend machen. Voraussetzung ist, dass er dem Finanzamt eine Rechnung vorweisen kann, die die erforderlichen Angaben enthält. Zu diesem Zweck kann er vom Vermieter eine ordnungsgemäße Rechnung verlangen. Der Mietvertrag gilt als Rechnung. Er muss aber den Formerfordernissen entsprechen. Die notwendigen Angaben können sich aber auch aus anderen Unterlagen ergeben (Abschnitt 183 Absatz 2 Umsatzsteuerrecht (UstR) 2005), etwa aus Abrechnungen, Zahlungsbelegen wie Daueraufträgen, Überweisungen oder Einzugsermächtigungen. Folgende Angaben müssen im gewerblichen Mietvertrag oder in den mit ihm zusammenhängenden Unterlagen enthalten sein, will der Mieter die Vorsteuerbelastung geltend machen:
Vermieter müssen ihre Mietverträge entsprechend anpassen oder ergänzen, auch ohne Aufforderung des Mieters. Stattdessen können sie periodische Abrechnungen (Monatsrechnungen) stellen. Die Abrechnungen müssen dann die erforderlichen Angaben enthalten. Stand: 02.02.2007 |
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