Testamentskosten
Absetzbarkeit von Kosten zur Errichtung eines Testamentes.
Eine Steuerzahlerin suchte ihren Notar auf, um vor diesem u.a. ihr Testament und eine Patientenvollmacht zu errichten. Der Notar stellte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 498,71 Euro in Rechnung. Sie machte diese Summe in ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dies begründete sie damit, dass sie über Sparvermögen verfüge, welches künftig zu der Erzielung von Einnahmen eingesetzt werden soll. Das Finanzamt folgte dem jedoch nicht und erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Das Finanzgericht des Saarlandes schloss sich dieser Ansicht an und wies die Klage ab. Aufwendungen seien nur dann als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG anzuerkennen, wenn ein hinreichender, wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen und den Einkünften aus Kapitalvermögen bestehen würden. Ein solcher Zusammenhang sei jedoch vorliegend nicht gegeben, weil ein Erbfall stets dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Dies gelte auch dann, wenn das Vermögen des Erblassers als Gegenstand der Einkunftserzielung anzusehen sei.
FG des Saarlandes vom 13.02.2007, Az. 1 V 1336/06
Stand: 20.06.2007
