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Steuerrecht - Strafverteidigung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.04.2008


Strafverteidigung

Kosten der Strafverteidigung

Ein Geschäftsführer forderte die Mitarbeiter einer anderen Firma unter anderem zu der Ausstellung von sachlich unzutreffenden Bescheinigungen über die Erfüllung der Ansprüche der betreffenden Gesellschaft aus Geschäftsvereinbarungen auf. Die vermeintliche Ablösung der Verpflichtungen stellte er sodann über seine eigene Firma den Handelspartnern in Rechnung und vereinnahmte die entsprechenden Beträge, obwohl diese als Entgelt für den Verzicht auf die Durchsetzung der Geschäftsvereinbarungen dem anderen Unternehmen zugestanden hätten. Er wurde deshalb wegen Anstiftung zur Untreue verurteilt. Bezüglich eines anderen strafrechtlichen Vorwurfs im privaten Bereich wurde er jedoch freigesprochen. Der Geschäftsführer machte nunmehr die auf einer Honorarvereinbarung beruhenden Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung beziehungsweise als Werbungskosten geltend. Als das Finanzamt den Abzug versagte, klagte er erfolglos vor dem Finanzgericht Berlin und legte Revision gegen diese Entscheidung ein.

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung teilweise auf. Hierzu stellte es fest, dass Aufwendungen für eine Strafverteidigung dann als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG anzuerkennen seien, sofern sie den beruflichen Bereich beträfen. Dies sei bezüglich des Vorwurfs der Anstiftung zur Untreue der Fall. Dabei schade es auch generell nicht, wenn ein Schuldspruch erfolge. Anders wäre dies nur dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer seine eigene Firma bewusst schädigen wolle. Die Kosten für die Strafverteidigung für den erwirkten Freispruch seien hingegen steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG zu berücksichtigen. Dies ergebe sich daraus, dass Strafverteidigungskosten bei einem Freispruch normalerweise der Staatskasse zur Last fielen. Soweit diese Kosten aufgrund der Höhe einer Honorarvereinbarung nicht vollständig erstattet würden, seien diese Ausgaben nicht als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen.

BFH vom 18.10.2007, Az. VI R 42/04

Stand: 13.04.2008