Steuernummer
Erteilung der Steuernummer für angeblichen Unternehmer
Ein Handwerker gab gegenüber dem Finanzamt an, dass er seit Anfang des betreffenden Jahres eine gewerbliche Betätigung als Fliesen-, Platten- und Estrichleger aufgenommen habe. Dabei führte er auch die angeblich erwirtschafteten Umsätze der letzten beiden Jahre auf. Zudem gab er auch die Anschrift des Unternehmens an. Er beantragte nunmehr die Zuteilung einer Steuernummer. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass man die Angaben überprüft habe. Es habe unter der genannten Anschrift keinen Hinweis auf eine unternehmerische Betätigung gegeben. In diesem Fall stehe ihm auch keine Steuernummer zu. Nachdem der Handwerker erfolglos Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt hatte, klagte er.
Das niedersächsische Finanzgericht hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das Finanzamt zu der Erteilung einer Steuernummer. Der Handwerker habe einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Betreffende wirklich eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Entscheidend sei, dass er ohne diese Steuernummer nicht im Rechtsverkehr als Unternehmer auftreten könne und daher seiner Handlungsfähigkeit beraubt werde, wenn er keine Steuernummer erhalte. Dies ergebe sich unter anderem aus der Verpflichtung des § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, wonach jeder Unternehmer auf seinen Rechnungen seine Steuernummer angeben müsse.
Niedersächsisches FG vom 23.08.2007, Az. 5 K 364/06Stand: 20.11.2007
