Rettungsdienste
Rettungsdienste und Krankentransporte sind nicht gemeinnützig
Das Finanzamt erließ gegenüber einer Rettungsdienstorganisation einen Gewerbesteuermessbescheid, mit dem diese nicht einverstanden war. Sowohl Widerspruch, als auch Klage vor dem sächsischen FG waren erfolglos.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision hiergegen zurück. Die Organisation könne sich nicht darauf berufen, dass unter anderem Einrichtungen der ambulanten Pflege nach § 3 Nr.20d GewStG besser gestellt würden. Dadurch werde sie nicht in ihrer Wettbewerbsneutralität aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
BFH vom 18.09.2007, Az. I R 30/06Stand: 20.05.2008
