Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform im Hinblick auf die Besteuerung.

Bei der Gründung eines Unternehmens müssen wesentlich umfangreichere Überlegungen angestellt werden, als dieses häufig von den Gründern angenommen wird. Zu den Kriterien, die bei der Gründung in die Entscheidung einbezogen werden müssen, gehört unter anderem die Besteuerung der Rechtsform. Die Grundüberlegung bei der Rechtsformwahl ist die Entscheidung zwischen einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) und einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG). Dabei sind bereits die folgenden Grundüberlegungen anzustellen:

Besteuerung der Personengesellschaften

Die Personengesellschaft selbst ist nicht steuerpflichtig, sondern ihre Gesellschafter, deren Gewinnanteile sowie Sondervergütungen der Einkommensteuer unterliegen. Bei der Besteuerung der von Personengesellschaften erzielten Einkünfte, geht das Einkommensteuerrecht davon aus, dass die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft als solche die Träger des Unternehmens und des Gesellschaftsvermögens sind. Die im Rahmen einer solchen Gesellschaft erzielten Einkünfte sind deshalb auch nicht von der Personengesellschaft, sondern von den Gesellschaftern entsprechend ihrer individuellen Steuersätze zu versteuern. Die laufenden Gewinne der Gesellschaft werden nach ihren persönlichen Verhältnissen auf die Gesellschafter verteilt. Einbringungsgewinne, Veräußerungs- und Aufgabegewinne werden individuell für jeden Gesellschafter festgestellt. Dieses wird im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber dem Finanzamt erklärt.

Besteuerung von juristischen Personen

Was bei dem einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft die Einkommenssteuer ist, ist für die juristischen Personen die Körperschaftssteuer. Diese ist eine besondere Art der Einkommenssteuer für juristische Personen. Zu den juristischen Personen gehören insbesondere die Kapitalgesellschaften, wie die GmbH und die AG. Die Körperschaftssteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen, das die juristische Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Für die Ermittlung des Einkommens gelten die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Zusätzlich sind die Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes heranzuziehen und die so genannten verdeckten Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen. Dieses, vermindert um die Freibeträge, gilt dann als zu versteuerndes Einkommen.

Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft sind einheitlich mit 25 Prozent Körperschaftssteuer belastet, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet werden oder nicht. Der nach Abzug dieser 25 Prozent Definitivsteuer und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags zur Verfügung stehende Gewinn, wird im Fall der Ausschüttung bei dem Gesellschafter nochmals nach seinem individuellen Steuersatz besteuert, allerdings unter pauschaler Berücksichtigung der Definitivsteuer. Das geschieht in der Weise, dass die von der Kapitalgesellschaft bezogenen Gewinnausschüttungen und die diesen gleichzusetzenden Vermögensmehrungen, nur in Höhe von 50 Prozent der Einnahmen besteuert werden (Halbeinkünfteverfahren).

Folgen für die Rechtsformwahl

Bei der Entscheidung der Rechtsformwahl ist somit auch die beabsichtigte Gewinnverwendung entscheidend. Bei der Personengesellschaft unterliegt der Gewinn immer dem persönlichen Steuersatz der Gesellschafter. Ob er entnommen wird oder in der Gesellschaft für weitere Unternehmenszwecke verbleibt ist daher unerheblich, da es auf die Besteuerung keinen Einfluss hat.

Die Kapitalgesellschaft ist von Vorteil, wenn die Gewinne im Unternehmen verbleiben (thesaurierende Kapitalgesellschaft), da dann nur eine Definitivsteuer in Höhe von 25 Prozent anfällt, die regelmäßig unter dem persönlichen Steuersatz der Gesellschafter liegen wird. Hingegen kann bei einer Gewinnentnahme für den Gesellschafter ein Nachteil entstehen, da er die Hälfte des bereits mit der Definitivsteuer von 25 Prozent belasteten Gewinns zusätzlich mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Für diesen Anteil liegt quasi eine Doppelbesteuerung vor. Diese Besteuerung ist hingegen nicht immer ungünstiger und hängt entscheidend von dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters ab.

Bei der Entscheidung über die Rechtsform Ihres Unternehmens sollten daher weitergehende Überlegungen, als nur über die rein gesellschaftsrechtlichen Probleme angestellt werden.

Bei der Beratung von Gründungen, Umstrukturierungen, Umwandlungen und so weiter ist es sinnvoll, wenn Sie sich durch ein Team aus Arbeitsrechtlern, Gesellschaftsrechtlern und Steuerrechtlern beraten lassen.

Stand: 29.03.2007