AdvoGarant

Steuerrecht - Ordnungsmittel

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 08.05.2007


Ordnungsmittel

Verhängung von Ordnungsgeld gegen einen Verstorbenen

Ein Zeuge wurde zu einer mündlichen Verhandlung vor das Finanzgericht geladen. Er erschien nicht vor Gericht und es wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld von 100 Euro erlassen. Für den Fall, dass er dies nicht bezahlte, wurde Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt. Gegen diesen Beschluss des niedersächsischen Finanzgerichtes legte der Zeuge Beschwerde ein. Im Laufe des laufenden Verfahrens verstarb er.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass aufgrund des Todes das Verfahren durch förmlichen Beschluss eingestellt werden muss. Der Tod stelle ein Verfahrenshindernis dar, dass der Verhängung eines Ordnungsmittels bei einem ferngebliebenen Zeugen entgegen stehe. Aus der zugleich repressiven wie präventiven Rechtsnatur ergebe sich, dass sowohl ein Ordnungsgeld, wie auch eine Ordnungshaft gegen einen inzwischen verstorbenen Zeugen nicht mehr verhängt werden dürften. Der mit der Festsetzung verfolgte Zweck einer Durchsetzung des Erscheinens beim Folgetermin könne wegen der höchstpersönlichen Natur der Zeugnispflicht nunmehr nicht mehr erreicht werden. Dieser Umstand stehe nicht nur dem Vollzug, sondern bereits der Festsetzung von derartigen Zwangsmaßnahmen entgegen.

BFH vom 07.03.2007, Az. X B 76/06

Stand: 08.05.2007