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Steuerrecht - Motorschaden

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 08.05.2007


Motorschaden

Absetzbarkeit von Motorschaden .

Ein Vater mietete einen LKW, um seinem Sohn beim Umzug behilflich zu sein. Da es seinem Sohn nicht gut ging, fuhr er das Fahrzeug. Als er von der Autobahn abfuhr, schaltete er aus Versehen vom fünften direkt in den zweiten Gang. Dies kam dadurch, dass die Gänge relativ dicht beieinander lagen. Aufgrund der damit verbundenen überhöhten Drehzahl wurde der Motor des Fahrzeugs beschädigt und musste ausgetauscht werden. Der Vater wurde aufgrund dieses Ereignisses von der Firma auf Schadensersatz in Höhe von 19.300 DM in Anspruch genommen. Er machte diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an.

Das Finanzgericht des Saarlandes entschied, dass das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkennen muss. Erst einmal sei es ungewöhnlich, dass ein derartiger Schaden eintrete. Darüber hinaus seien die Aufwendungen auch als zwangsläufig anzusehen, weil der Vater nicht leichtfertig oder sogar vorsätzlich gehandelt habe. Vielmehr handele es sich um einen Bedienungsfehler, der auch einem gewissenhaften Autofahrer schnell passieren könne.

FG des Saarlandes vom 14.02.2007, Az. 1 K 1350/03

Stand: 08.05.2007