AdvoGarant

Steuerrecht - Logotherapie

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.01.2008


Logotherapie

Steuerbefreiung von Umsätzen eines Logotherapeuten

Ein promovierter Theologe und ausgebildeter Psychotherapeut war in dem Fachbereich Logotherapie tätig. Es handelte sich um eine selbstständige Tätigkeit. Das Finanzamt verlangte bezüglich der erzielten Umsätze die Entrichtung von Umsatzsteuer. Es lehnte eine Befreiung nach § 4 Nr. 14 EStG ab. Begründet wurde dies damit, dass er keine Tätigkeit ausübe, die mit den in der Vorschrift genannten Tätigkeiten vergleichbar sei. Sein Einspruch wurde aus den gleichen Gründen zurückgewiesen. Das niedersächsische Finanzgericht wies seine Klage ab. Hiergegen legte er Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies seine Revision zurück. Die Vorschrift des § 4 Nr. 14 EStG setze bei richtlinienkonformer Anwendung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Sinne der Humanmedizin durch ärztliche/nichtärztliche Leistungen erbringe und dafür die erforderliche Qualifikation besitze. Abzustellen sei lediglich auf die von ihm ausgeübte Methode der Logotherapie. Hierfür gebe es keine berufsrechtliche Regelung. Die Logotherapie sei zumindest in den Streitjahren nicht in den Richtlinien über die Durchführung der Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung enthalten gewesen.

BFH vom 23.08.2007, Az. 5 V 38/04

Stand: 25.01.2008