Labor-Arzt als Gewerbetreibender
Ein Arzt führte eine Praxis für Laboratoriumsmedizin, in der etwa 113.000 bis 126.000 Untersuchungsaufträge jährlich bearbeitet wurden, das heißt rund 440 bis 500 Befunde arbeits-täglich anfielen. Das Finanzamt sah die Tätigkeit als gewerblich an und erließ die angefochtenen und durch Einspruchsentscheidung bestätigten Gewerbesteuermessbescheide. Die Befundung erfolgte nicht nur durch den betroffenen Arzt, sondern auch durch den ebenfalls in der Laborpraxis beschäftigen Dr. N., der als Facharzt eigenverantwortlich tätig war und nicht durch den Kläger kontrolliert wurde. Dr. N. und der Betroffene traten nach außen hin als Gemeinschaftspraxis auf. Nach der tatsächlich durchgeführten Vereinbarung stand Dr. N. aber weder ein Anteil am Praxisinventar zu, noch war er zur Geschäftsführung berechtigt. Der Gewinn aus der Gemeinschaftspraxis stand allein dem Inhaber zu. Dr. N. hatte lediglich Anspruch auf eine jährliche Vergütung von 200.000 DM. Bei seinem Ausscheiden standen ihm keine Ansprüche zu.
Das Finanzgericht Köln wies die Klage des Arztes gegen die erlassene Gewerbesteuer ab. Zwar würde die Berufsgruppe der Ärzte in dem Katalog der an sich freien Berufe des § 18 EStG aufgeführt. Dies bedeute allerdings nicht zwangsläufig, dass alle Ärzte stets von der Gewerbesteuer befreit seien. Abzustellen sei vielmehr auf die konkrete Tätigkeit. Bediene sich der Betreffende nicht nur zur vorübergehenden Vertretung der Mithilfe eines Berufskollegen, sei er nur unter bestimmten Umständen tatsächlich als Freiberufler tätig. Entweder müsse er die gesamte ärztliche Fachtätigkeit im Rahmen seines Laboratoriums eigenverantwortlich durchführen oder der Berufskollege müsse als Mitunternehmer tätig sein. Dies setze jedoch voraus, dass alle Gesellschafter der Praxis ein unternehmerisches Risiko tragen würden und zudem eine unternehmerische Initiative zu entfalten haben. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Der andere Arzt sei nämlich nur als freier Mitarbeiter beschäftigt worden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass er für eine feste Jahresvergütung tätig gewesen sei und keine Beteiligungs- und Geschäftsführungsrechte gehabt habe. Hierbei spiele übrigens keine Rolle, wie die Ärzte nach außen auftreten würden.
FG Köln vom 11.09.2007, Az. 9 K 2035/07Stand: 25.01.2008
