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Steuerrecht - Künstliche Befruchtung II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 03.11.2007


Künstliche Befruchtung bei unverheirateter Frau

Eine Frau lebte in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Weil sie unfruchtbar war, ließ sie bei sich eine künstliche Befruchtung in Form der sogenannten In-vitro-Fertilisation und anschließendem Embryotransfer durchführen. Die zuständige Kommission der Ärztekammer hatte zuvor eine derartige Behandlung befürwortet. Gleichwohl lehnte ihre Krankenkasse die Übernahme der Kosten ab, weil diese nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nur bei miteinander verheirateten Personen von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen würden. Als sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machte, verweigerte das Finanzamt die Anerkennung. Das angerufene Finanzgericht Münster gab der Klage der Frau statt. Hiergegen legte jedoch das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes zurück und erkannte die Aufwendungen der Frau für die künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG an. Entgegen der früheren Rechtsprechung setze die Anerkennung der Kosten nicht voraus, dass die Frau verheiratet gewesen sei und die künstliche Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes durchgeführt worden sei. Es reiche aus, dass sie in einer festen Partnerschaft gelebt habe und die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen durchgeführt worden seien. Hierzu gehöre insbesondere eine umfassende Aufklärung über die Risiken und Folgen sowie bei unverheirateten Frauen die Einschaltung der bei der Ärztekammer eingerichteten „Ständigen Kommission In-vitro-Fertilisation und Embryonentransfer“. Entscheidend sei, dass die Empfängnisunfähigkeit als Krankheit anzusehen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die Frau verheiratet sei oder nicht. Maßnahmen zur Behebung dieses Zustandes seien als angemessene und notwendige Heilbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 4 SGB V anzusehen. Auch wenn es hier nicht um die Wiederherstellung, sondern um die Ersetzung der Empfängnisfähigkeit gehe, so ändere dies nichts an dem Charakter einer Behandlung. Hierdurch werde nämlich die Krankheit erträglicher gemacht. Auch eine unverheiratete zeugungsunfähige Frau, die gerne eigene Kinder haben möchte, befinde sich in einer Zwangssituation. Zu berücksichtigen sei, dass es für die Kinder von keinem großen Nachteil mehr sei, wenn sie nichtehelich geboren werden.

BFH vom 10.05.2007, Az. III R 47/05

Stand: 03.11.2007