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Steuerrecht - Körperschaftsteuer

Publiziert von:
STBin Bettina Henschel
am 13.02.2007


Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuerguthaben - ein Geschenk des Finanzamts.

Das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, kurz SEStEG genannt, wurde am 12. Dezember 2006 veröffentlicht. Darin wird unter anderem die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens neu geregelt.

Bisherige Regelung

Bis 1999 gab es unterschiedliche Steuersätze für Gewinne, die eine Körperschaft (zum Beispiel eine GmbH) an ihre Gesellschafter auszahlte (Dividenden) und solche, die thesauriert, das heißt einbehalten wurden. Die Differenz zwischen den Steuersätzen betrug zuletzt 10 Prozent (40 Prozent Thesaurierungssatz zu 30 Prozent Ausschüttungsbelastung).

Das, in den thesaurierten Gewinnen enthaltene Körperschaftsteuerguthaben, wurde mit dem Wechsel des Körperschaftsteuersystems (Anrechnungsverfahren → Halbeinkünfteverfahren) im Jahr 2001 ermittelt. Ihr aktuelles Körperschaftsteuerguthaben können Sie in den Bescheiden über die Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens ersehen. Von 2002 bis 2019 sollte das Guthaben in Abhängigkeit der ausgezahlten Dividenden auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Die Minderung der Körperschaftsteuerschuld erfolgt dabei in Höhe von 1/6 der ausgeschütteten Dividende.

In den Jahren 2003 bis 2005 wurde diese Körperschaftsteuerminderung ausgesetzt und war erst wieder auf Gewinnausschüttungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgten.

Allerdings war sie der Höhe nach auf einen Maximalbetrag begrenzt. Ein Körperschaftsteuerguthaben, das nach Ablauf des Jahres 2019 noch vorhanden gewesen wäre, wäre zugunsten des Fiskus verfallen. Unternehmen, die nicht genügend Ausschüttungspotential haben, wurden durch diese Regelung stark benachteiligt, denn es waren sehr hohe Dividendenausschüttungen notwendig, um das gesamte Guthaben zu realisieren.

Die Neuregelung im Einzelnen

Die Änderung betrifft den § 37 des Körperschaftsteuergesetzes, der Ende 2006 ergänzt wurde. Danach wird das Körperschaftsteuerguthaben letztmals zum 31. Dezmeber 2006 festgestellt und in einen Auszahlungsanspruch gegenüber dem Finanzamt umqualifiziert. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt in zehn gleichen Jahresbeträgen in den Jahren 2008 bis 2017.

Positiv für die Unternehmen ist, dass bei der Regelung kein Körperschaftsteuerguthaben mehr verfällt. Der gesamte Betrag kommt, unabhängig vom Ausschüttungsverhalten einer Körperschaft, zur Auszahlung. Die Auszahlung des Guthabens erfolgt auch in Verlustjahren, wenn keine positive Steuerschuld entsteht. Zudem ergeben sich durch die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens keine negativen steuerlichen Auswirkungen, da die Einkünfte steuerfrei behandelt werden. Ein kleines Manko hat die Gesetzesänderung allerdings doch. Durch den Beginn des Auszahlungszeitraumes in 2008 hat sich der Fiskus ein weiteres Körperschaftsteuermoratorium erschlichen. Für das Jahr 2007 erfolgt keine Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben, weder nach neuem, noch nach altem Recht.

Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2006 und Folgejahre

Das zum Jahresende 2006 festzustellende Körperschaftsteuerguthaben wird begrifflich in einen Auszahlungsanspruch umqualifiziert und bereits im Jahresabschluss 2006 als Forderung gegenüber dem Finanzamt aktiviert. Es ergibt sich dadurch ein zusätzlicher Ertrag, der den Gewinn Ihres Unternehmens erhöht. Da der Anspruch nicht verzinst wird, ist nicht der Nominalwert, sondern der Barwert des Guthabens anzusetzen. Bei einem Abzinsungssatz von 4 Prozent ergibt sich ein Barwert von rund 78,75 Prozent des Nominalwertes. Bei einem Guthaben von beispielsweise 50.000 Euro beträgt die zu buchende Forderung damit rund 39.000 Euro.

In den Folgejahren werden Buchungen auf den jeweils neu zu ermittelnden Barwert notwendig. Auch diese Anpassungsbuchungen führen, wenn auch nicht mehr in sehr hohen Beträgen, zu weiteren Erträgen, die ebenfalls steuerfrei zu behandeln sind.

Wie erhält man das Guthaben?

Über die auszuzahlenden Raten erhalten die Unternehmen einen gesonderten Steuerbescheid des Finanzamtes. Für 2008 wird die erste Rate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides ausgezahlt. In den Folgejahren wird jeweils zum 30. September eine Rate fällig.

Wie wird das Körperschaftsteuerguthaben zum 31. Dezember 2006 berechnet?

Da die Steuerbescheide über die Höhe des Körperschaftsteuerguthabens zum 31. Dezember 2006 in der Regel noch nicht vorliegen, muss der in Ihrer Bilanz 2006 zu aktivierende Anspruch ermittelt werden. Dabei wird, ausgehend vom Körperschaftsteuerguthaben 2005 die Minderung aufgrund der in 2006 vorgenommenen Dividendenausschüttung abgezogen und die Nachsteuer aus den in 2006 vereinnahmten Dividenden anderer Körperschaften hinzugezogen. Das so ermittelte Guthaben ist anschließend in einen Barwert umzurechnen.

Sonstiges

Im Falle der Umwandlung einer Körperschaft geht das Körperschaftsteuerguthaben regelmäßig ganz oder anteilig auf die übergehende Körperschaft über. Für Körperschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr, ergeben sich erstmals Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2007. Sofern Sie nach IFRS bilanzieren, soll der Anspruch als “assets for current tax” ausgewiesen werden.

Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage stellt die Änderung grundsätzlich eine Verbesserung für den Steuerpflichtigen dar.

Auch wenn für das Jahr 2007 erneut keine Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens stattfindet, so ist die Realisierung des Guthabens nach der neuen Gesetzgebung nicht mehr an die Ausschüttung einer Dividende gebunden. Ein Guthaben geht daher nicht mehr verloren. Ein besonderer Bonus ist, dass die Aktivierung des Auszahlungsanspruchs in der Bilanz zu einem positiven Ergebnis für Ihr Unternehmen führt, und damit auch zu einem besseren Rating bei der Kreditvergabe.

Stand: 13.02.2007