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Steuerrecht - Klinikarzt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.07.2007


Klinikarzt

Arbeitszimmer bei Krankenhausarzt

Nachdem ein Krankenhausarzt die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 3.085,56 Euro geltend gemacht hatte, wurden nur Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Das Finanzamt begründete dies damit, dass das Arbeitszimmer nicht als der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit anzusehen sei. Hiermit war er jedoch nicht einverstanden und verwies auf seine zahlreichen Aufwendungen.

Das Finanzgericht München wies seine Klage ab. Sofern ein Arzt keine eigene Praxis habe, sondern in einem Krankenhaus angestellt sei, liege der Tätigkeitsschwerpunkt typischerweise im Krankenhaus. Im vorliegenden Fall sei dies auch nicht anders. Der Arzt habe nicht detailliert dargelegt, weshalb das Arbeitszimmer als der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen sei. Er habe darüber hinaus noch nicht einmal angegeben, wie das Arbeitszimmer eigentlich ausgestattet sei. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

FG München vom 25.01.2007, Az. 6 K 2531/05

Stand: 09.07.2007