Steuerrecht - Kindesausgaben |
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Berücksichtigung der Ausgaben des Kindes beim Kindergeld |
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Die im Jahr 1985 geborene Tochter befand sich seit dem 1. April 2003 in Ausbildung. Im Jahr 2005 bezog sie einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 11 860,03 Euro. Hiervon wurden einbehalten: Lohnsteuer 136 Euro, Kirchensteuer 10,88 Euro und Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag 2.535,05 Euro. Mit Bescheid vom 29. März 2006 setzte die Familienkasse das Kindergeld für die Tochter ab 1. Januar 2005 auf Null fest, da deren Einkünfte und Bezüge im Jahr 2005 den Grenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro überstiegen. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens begehrte die Mutter die Berücksichtigung weiterer Kosten: Die Einkünfte der Tochter seien unter anderem um die Beiträge zu ihrer privaten Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 71,28 Euro, ihrer privaten Rentenversicherung in Höhe von 540 Euro und ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 393,50 Euro zu mindern. Die Familienkasse wies den Einspruch zurück. Das Finanzgericht Nürnberg wies ihre Klage ab. Hiergegen legte die Mutter Revision ein. Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Für ein volljähriges Kind bestehe nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr 2005 habe. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei verfassungskonform auszulegen. Der Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" sei nicht nur auf Bezüge, sondern auch auf Einkünfte des Kindes zu beziehen. Nicht als Einkünfte anzusetzen seien daher jedenfalls diejenigen Beträge, die - wie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge - von Gesetzes wegen dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht zur Verfügung stünden und deshalb die Eltern finanziell nicht entlasten könnten. Offen bleiben könne, "in welchen Fällen der Relativsatz im Einzelfall auf Einkünfte anzuwenden" sei (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, unter B.II.3.). Hiernach sei im Einzelfall zu prüfen, welche Teile der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG wegen eines sonst vorliegenden Grundrechtsverstoßes im Wege verfassungskonformer Einschränkung nicht angesetzt werden dürfen. Sowohl die Beiträge für eine private Zusicherung, als auch für eine private Rentenversicherung dienten nicht der aktuellen Existenzabsicherung des Kindes. Ebenso wenig sei der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nötig, um den lebensnotwendigen Bedarf zu sichern. BFH vom 26.09.2007, Az. III R 4/07Stand: 20.05.2008 |
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