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Steuerrecht - Kindergeldanspruch

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2007


Kindergeldanspruch

Kindergeld für verheiratetes Kind.

Die Eltern einer verheirateten Studentin erhielten Kindergeld. Die Familienkasse hob den bereits erlassenen Bescheid mit rückwirkender Wirkung auf und forderte das ausgezahlte Kindergeld zurück, weil das Kindergeld den Eltern aufgrund der Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zugestanden habe. Diese hätten den Grenzbetrag von 7.188 Euro überschritten. Das Finanzgericht Münster gab der Klage der Eltern gegen den Bescheid statt. Der Ehemann sei aufgrund seines geringen Einkommens nicht in der Lage, die vollständigen Unterhaltsleistungen zu erbringen. In einem solchen Fall müssten bei der Ermittlung des Grenzbetrages die Zahlungen des Vaters von den Unterhaltszahlungen des Ehemannes abgezogen werden. Hiergegen legte die Familienkasse Revision ein.

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf und wies die Klage der Eltern ab. Bei einem verheirateten Kind hätten die Eltern normalerweise keinen Anspruch auf Kindergeld. Dies ergebe sich daraus, dass hier normalerweise nicht die Eltern, sondern der Ehegatte für den Unterhalt aufkommen müsse. Anders sei dies nur dann, wenn der Ehegatte aufgrund seines geringen Einkommens nicht zu vollständigen Unterhaltszahlungen in der Lage sei. Ein solcher Fall liege gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bei einer kinderlosen Ehe nur dann vor, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes inklusive der Unterhaltszahlungen ihres Ehepartners nicht den Betrag von 7.138 Euro überschritten. Die Zahlungen der Eltern wirkten sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf die Höhe der zu leistenden Unterhaltszahlungen des Ehegatten aus.

BFH vom 19.04.2007, Az. III R 65/06

Stand: 17.09.2007