Haushaltshilfe
Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes für Haushaltshilfe
Ein ambulanter Pflegedienst führte einmal typisch pflegerische Tätigkeiten aus. Die zugrundeliegenden Verträge hatte er mit dem jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger abgeschlossen, über den auch im Regelfall die Abrechnung erfolgte. Darüber hinaus war er auch im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung tätig. Diese Leistung wurde nur gewährt, wenn die Notwendigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Unterbringung in einem Krankenhaus, einer Reha-Einrichtung oder ähnliches nachgewiesen wurde. Die daraus von der Klägerin erzielten Umsätze wurden von den Versicherungsträgern nach § 38 SGB V anerkannt und abgerechnet. Der Pflegedienst erklärte in seinen Umsatzsteuererklärungen sämtliche Umsätze als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 16 e UStG. Abweichend hiervon ging das Finanzamt davon aus, dass es sich bei den Umsätzen aus hauswirtschaftlicher Versorgung um typische Haushaltshilfeleistungen handele, die nicht von der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 e UStG umfasst seien und daher der Umsatzsteuer unterlägen. Mit Bescheiden vom 07.08.2003 setzte es die Umsatzsteuer entsprechend fest. Nachdem der eingelegte Einspruch erfolglos war, klagte der Pflegedienst.
Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage statt. Auch die Umsätze aus der gemäß § 38 SGB V anerkannten hauswirtschaftlichen Versorgung seien nach § 4 Nr. 16e UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wohl aber aus Art. 13 Teil A Abs. 1 g der EG-Richtlinie 77/388. Nach der Gesetzesbegründung zu § 4 Nr.16e UStG sollte durch die Änderung dieser Vorschrift die genannte EG-Richtlinie in nationales Recht umgewandelt werden. Sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers, als auch aus einer europarechtskonformen Auslegung ergebe sich, dass auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 16e UStG fielen. Das Gericht ließ die Revision zu.
Niedersächsisches FG vom 01.02.2007, Az. 16 K 486/03Stand: 02.07.2008
