Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung bei Beschäftigung sowohl am Wohnort, als auch am Beschäftigungsort.
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des deutschen Bundestages hatte zwei Wohnungen. Eine Hauptwohnung in Berlin und eine weitere Wohnung in Bonn. Er musste seinen dienstlichen Aufgaben sowohl in Berlin, als auch in Bonn nachkommen. Als er in seiner Einkommenssteuererklärung die Aufwendungen für seine Wohnung in Bonn geltend machte, erkannte das Finanzamt diese nicht an. Das Finanzgericht Berlin wies seine Klage ab. Das Gericht begründete dies damit, dass keine doppelte Haushaltsführung vorliegen könne, weil er auch in Berlin beschäftigt gewesen sei. Hiergegen legte der Beschäftigte Revision ein.
Der Bundesfinanzhof sah die Revision als begründet an und gab der Klage statt. Einer Anerkennung der Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung stehe nichts entgegen. Der Betreffende dürfe sehr wohl auch an dem Ort seines Hauptwohnsitzes beschäftigt werden. Der Wortlaut der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG gebiete keine einschränkende Auslegung. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass auch in diesem Fall eine Aufspaltung auf zwei Haushalte erfolge. Gerade hier sei eine Anerkennung geboten, weil der Mitarbeiter die zusätzlichen Ausgaben nicht einmal durch einen Umzug verhindern könne.
BFH vom 24.05.2007, Az. VI R 47/03
Stand: 07.08.2007
