Handwerkerleistung
Doppelte Förderung für eine Handwerkerleistung.
Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenem Haushalt, sind mit einer Steuerermäßigung begünstigt, gleichgültig ob es sich um die eigene Wohnung oder um eine Mietwohnung handelt. Der Umfang der geförderten Arbeiten durch Handwerker wurde rückwirkend zum 1. Januar 2006 erheblich erweitert. Die Steuerermäßigung gibt es jetzt für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sie beträgt bei Handwerkerleistungen 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 600 Euro.
Die Neuregelung gilt für alle ab dem 1. Januar 2006 ausgeführten und bezahlten Arbeiten.
Steuerbegünstigt sind nur Arbeitsentgelte einschließlich der Mehrwertsteuer, nicht hingegen etwaige Materialkosten. Ebenso ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen, wenn die Kosten für den Handwerker zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen zählen.
Den Höchstbetrag gibt es nur einmal pro Haushalt. Daher dürfen sowohl Eheleute als auch zwei Alleinstehende, die in einem Haushalt zusammenleben, den Höchstbetrag nur einmal in Anspruch nehmen. Zum Nachweis der Steuerermäßigung ist dem Finanzamt die Rechnung des Handwerkers und zusätzlich ein Beleg des Kreditinstituts vorzugelegen, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung bescheinigt. Der Handwerker darf niemals bar bezahlt werden, selbst er wenn auf der Rechnung quittiert.
Denn den Abzugsbetrag erhält nur, wer auch einen Beleg seines Kreditinstitutes vorweisen kann.
Tipp: Für die Steuerermäßigung gilt das Abflussprinzip. Dies kann gestalterisch genutzt werden. Für ein und dieselbe Handwerkerleistung kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung gegebenenfalls zweimal erhalten.
Beispiel: Ein Ehepaar lässt Anfang Dezember 2006 Arbeiten an der Fassade ihres Einfamilienhauses von einem Malermeister ausführen. Die Rechnung beläuft sich auf 9.000 Euro Arbeitslohn einschließlich Mehrwertsteuer. Die Eheleute bezahlen die Rechnung in zwei Teilbeträgen von je 50 Prozent. Der erste Teilbetrag von 4.500 Euro wird noch im Dezember 2006 auf das Konto des Malermeisters überwiesen mit dem Vermerk “Teilzahlung von 50 Prozent”, der Restbetrag von 4.500 Euro wird im Januar 2007 überwiesen. Damit ist sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2007 die höchstmögliche Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 Prozent von 4.500 Euro, höchstens aber 600 Euro) ausgeschöpft.
Wenn die Eheleute den Rechnungsbetrag im Jahr 2006 in voller Höhe bezahlt hätten und ihnen in 2007 keine Aufwendungen für Handwerkerleistungen entstehen, haben sie 600 Euro Steuerermäßigung “verschenkt”.
Stand: 07.02.2007
