Golfanlage
Überlassung von Golfanlage an Mitglieder eines Golfclubs und Vorsteuer
Ein als gemeinnützig anerkannter Golf-Club errichtete eine Golfanlage und überließ diese seinen Mitgliedern zur Nutzung. Im Folgenden machte er die Kosten für die Errichtung als Vorsteuerbeträge unter anderem hinsichtlich der eingenommen Mitgliedsbeiträge geltend. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar seien. Nachdem der Golf-Club hiergegen erfolglos Einspruch eingelegt hatte, klagte er. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Hiergegen legte der Golf-Club Revision ein.
Der Bundesfinanzhof stellte sich auf die Seite der Kläger und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar sei nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Steuer für Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die der Unternehmer zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwende. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Überlassung einer Golf-Anlage weder als eine sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22b UStG anzusehen sei, noch als Grundstücksüberlassung im Sinne des § 4 Nr. 12a
UStG eingestuft werden könne. Eine sportliche Veranstaltung sei nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich ein Grundstück überlassen werde. Auch reiche eine einzelne Dienstleistung nicht aus. Die Überlassung einer einzelnen Sportstätte stelle zudem nicht die Überlassung eines ganzen Grundstückes dar. Der Bundesfinanzhof wies die Entscheidung an die Vorinstanz zurück, weil diese noch nähere Feststellungen treffen müsse.
BFH vom 11.10.2007, Az. V R 69/06Stand: 18.05.2008
