Gewinnausschüttung
Freigebige Zuwendung bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Person
Der Ehemann war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Seine Frau war aufgrund eines Vertrags vom 20. Oktober 1981 freie Mitarbeiterin der GmbH; sie bezog in den Jahren 1989 bis 1994 Vergütungen. Teile dieser Vergütungen wurden nach einer Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) der GmbH an den Ehemann behandelt. Ähnliche Verträge waren auch mit den Ehepartnern der weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen worden. Das FA sah in Höhe der vGA freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin und setzte durch Bescheide vom 30. Juli 1999 für die Jahre 1990 bis 1994 Schenkungssteuer gegen die Klägerin fest. Er habe die Art und den Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen gekannt und daher beurteilen können, dass die Vergütungen zumindest in Höhe der vGA als Honorarzahlungen verschleierte Schenkungen seien, die eine Vermögensmehrung bei der Klägerin und eine Minderung bei ihm bewirkt hätten. Dies werde auch dadurch belegt, dass er allein die zugrundeliegenden Vereinbarungen als Geschäftsführer unterzeichnet habe.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Ehemann habe die nicht mit einer entsprechenden Gegenleistung in Zusammenhang zu bringenden Zahlungen der GmbH an seine Frau veranlasst; diese Zuwendungen seien auf seine Kosten erfolgt, weil er wegen der vGA einem grundsätzlich nicht auszuschließenden Regressanspruch der GmbH ausgesetzt gewesen sei. Daher lägen freigebige Zuwendungen des Mannes an seine Frau vor. Hiergegen legte die Ehefrau Revision ein.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf. Bei den Vergütungszahlungen handele es sich um keine freigebigen Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Dies setzte eine Vermögensverschiebung voraus, die in einer Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und einer Mehrung des Vermögens auf der Seite des Beschenkten bestehe. Sofern eine GmbH eine überhöhte Vergütung an eine Person zahle, die einem Gesellschafter nahe stehe, fehle es an der dafür notwendigen Vermögensverschiebung zwischen dem Gesellschafter und der diesem nahestehenden Person.
BFH vom 07.11.2007, Az. II R 28/06Stand: 20.05.2008
