Gewinnausschüttung

Besonders problematisch bei der Gewinnermittlung einer Gesellschaft ist die Bewertung von Zahlungen an die Gesellschafter.

Dabei wird untersucht, ob eine Gewinnausschüttung oder eine Vergütung für eine Leistung an die Gesellschaft vorliegt. Auch Zahlungen, die formell einem schuldrechtlichen Austauschvertrag nachgebildet wurden, können nach der steuerrechtlichen Bewertung als Gewinnausschüttungen gewertet werden. Diese, als verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichneten Zahlungen, werden dann außerhalb des handelsrechtlichen Ausweises (Bilanz) für die Besteuerung dem Gewinn hinzugerechnet.

Als verdeckte Gewinnausschüttungen werden somit die Gewinne der Gesellschafter bezeichnet, die nicht offen auf der Grundlage eines Gewinnverteilungsbeschlusses erkennbar sind, sondern in einer anderen Form (“Gehalt”, “Pachtentgelt”, “Darlehen”) an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden.

Beispiele: Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter besondere Umsatzvergütung neben einem angemessenen Gehalt; ein Gesellschafter enthält ein Darlehen von der Gesellschaft zinslos oder zu einem außergewöhnlich geringen Zins.

Dadurch, dass sie nicht zur Minderung des Einkommens führen, ergibt sich eine Erhöhung der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer bei der Gesellschaft.

Insgesamt führt das zu einer doppelten Belastung durch den Vermögensabfluss und durch die erforderliche Nachversteuerung der laufenden Erträge. Auch unrechtmäßige Entnahmen eines Gesellschafters können verdeckte Gewinnausschüttungen sein, wenn sich die Geschäftsführung damit nicht einverstanden erklärt oder wenn von der Rückforderung abgesehen wird.

Gerade im Rahmen einer Betriebsprüfung führt die Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung regelmäßig zu einer erheblichen Nachbesteuerung. Dieses kann bei Ihrem Unternehmen im Extremfall zu erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Nachzahlungsverpflichtungen führen. Sie sollten sich daher bereits bei der Gewährung von Zahlungen die Frage nach der Angemessenheit stellen. Angemessen ist die Zahlung regelmäßig dann, wenn auch mit einem fremden Dritten zu entsprechenden Konditionen das schuldrechtliche Vertragsverhältnis (zum Beispiel der Darlehensvertrag) geschlossen worden wäre.

Mit diesen kurzen Ausführungen möchten wir Ihnen verdeutlichen, dass die Gründung und Führung einer Gesellschaft häufig wesentlich komplexer ist, als dieses allgemein angenommen wird. Besondere steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Wirkungen sind zu beachten, wenn eine Gesellschaft gegründet, umgewandelt oder übertragen werden soll.

Bei der Übernahme eines Unternehmens kann sich eine verdeckte Gewinnausschüttung des Rechtsvorgängers auch noch nachteilig für den Nachfolger auswirken.

Das Ausscheiden des Gesellschaftsgründers ist regelmäßig mit weitreichenden Folgen verbunden, die zum Teil bereits bei der Gründung berücksichtigt werden sollten.

Stand: 02.03.2007