Gartenfest
Kosten für Mitarbeiter-Gartenfest als Bewirtungsaufwendungen
Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG lud seine Mitarbeiter zu sich nach Hause in den Garten ein, um dort sein 25-jähriges Dienstjubiläum zu feiern. Von den eingeladenen 500 Betriebsangehörigen erschienen etwa 320 Personen. Die erst einmal von der Firma bezahlten Aufwendungen in Höhe von 7.614,20 DM wurden mit der Tantieme des Geschäftsführers verrechnet. Diese Tantieme machte etwa 2/3 seiner Bezüge aus. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als abzugsfähige Werbungskosten des Geschäftsführers an. Das niedersächsische Finanzgericht gab seiner Klage statt. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Es entschied, dass die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten gem. § 9 EStG zu berücksichtigen seien. Bei dem Gartenfest sei zwar grundsätzlich der Anlass entscheidend, der hier im privaten Bereich liege. Aber auch in einem solchen Fall könne sich der für die Anerkennung als Werbungskosten notwendige, berufliche Bezug aus anderen Umständen ergeben. Vorliegend spreche vor allem die Tatsache, dass der Geschäftsführer ausschließlich seine eigenen Mitarbeiter eingeladen habe, für eine hinreichende berufliche Veranlassung. Zu berücksichtigen sei auch der Zweck, den der Geschäftsführer mit dieser Veranstaltung verfolge. Dieser sei beruflicher Natur, weil er die Firmenangehörigen zu besseren Leistungen motivieren wolle. Diese berufliche Veranlassung werde nicht dadurch infrage gestellt, dass die Feier nicht im Betrieb, sondern in seinem privaten Garten stattgefunden habe. Gerade aufgrund der großen Anzahl der Mitarbeiter und der vergleichsweise niedrigen Kosten stehe fest, dass es dem Geschäftsführer nicht um die gesellschaftliche Repräsentation gegangen sei.
BFH vom 01.02.2007, Az. VI R 25/03
Stand: 16.04.2007
