Fernlehrgang
Kindergeld bei Besuch eines Abiturfernlehrganges.
Eine 19-jährige meldete sich für den Besuch eines Abiturfernlehrgangs an. Die Dauer dieses Lehrgangs war auf 29 Monate hin angelegt. Als die Familienkasse davon erfuhr, hob sie den Bewilligungsbescheid über Kindergeld nachträglich auf und forderte von den Eltern die Rückzahlung. Bei einem volljährigen Schüler könnten die Eltern nach Ansicht der Familienkasse nur dann Kindergeld erhalten, wenn eine schulische Ausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne vorliege. Dies setze jedoch das Bestehen einer schulischen Mindestorganisation voraus, die bei dem durchgeführten Fernlehrgang fehle. Hiermit waren die Eltern nicht einverstanden und klagten.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die Eltern sehr wohl Anspruch auf Kindergeld haben und hoben den Aufhebungsbescheid auf. Bei dem Abiturfernlehrgang handele es sich um eine berufliche Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG. Die Kinder hätten auch das Recht, einen derartigen Fernlehrgang zu besuchen. Die Einbindung in eine schulische Mindestorganisation müsse nicht zwangsläufig vorliegen. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Schülerin sich ernsthaft bemühe, das Lehrgangsziel zu erreichen. Eine Ausbildung liege bereits dann vor, wenn sich das Kind auf ernsthafte Weise auf seinen künftigen Beruf vorbereite. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass ein Studium auch dann als berufliche Ausbildung anerkannt werde, wenn es wenig verschult sei und keine Zwischenprüfungen stattfinden würden. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
FG Schleswig-Holstein vom 24.05.2007, Az. 3 K 254/06
Stand: 17.09.2007
