Erwerbsbezug
Aufwendungen für Bewirtung und Werbegeschenke bei einem Arbeitnehmer.
Ein Arbeitnehmer wurde bei seiner Firma als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Seine Aufgabe bestand im Akquirieren von neuen Kunden, Pflege des bestehenden Kundenstamms und der Betreuung während der Auftragserteilung und der Geschäftsabwicklung. Er machte in seiner Einkommenssteuererklärung Kosten für Bewirtung und Werbemittel als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend. Diese Aufwendungen seien unumgänglich gewesen, um Aufträge zu erzielen. Er habe ein Gehalt bezogen, welches entsprechend seiner Gesamtleistung nach unten oder oben angepasst worden sei sowie zusätzliche umsatzabhängige Sonderzahlungen enthalte. Das Finanzgericht Düsseldorf wies seine Klage mit der Begründung ab, dass die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten nur in Betracht komme, wenn das Gehalt umsatz- oder erfolgsabhängige Einnahmen enthalte. Diese seien nicht nachgewiesen worden.
Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf. Die Auffassung der Vorinstanz sei unzutreffend. Zwar spreche eine variable Entlohnung, die vom Erfolg abhängig sei, als gewichtiges Indiz für eine berufliche Veranlassung und somit für die Anerkennung der Ausgaben als Werbungskosten. Dies besage jedoch noch nicht, dass ohne eine solche Art der Entlohnung eine Anerkennung als Werbungskosten ausgeschlossen sei. Die Vorinstanz müsse daher prüfen, ob sich der Erwerbsbezug vorliegend nicht aus besonderen Umständen ergebe. Überdies solle nachgeprüft werden, ob sich die Gesamteinnahmen nicht entgegen der Feststellungen der Vorinstanz auch aus variablen Gehaltsbestandteilen zusammensetzen würden.
BFH vom 24.05.2007, Az. VI R 78/04
Stand: 07.08.2007
