Steuerrecht - Erbschaftssteuer II
Publiziert von:
STB Josef Scholler
am 27.02.2007
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Erbschaftssteuer II
Nach dem Karlsruher Urteil zur Erbschaftssteuer will die Bundesregierung Reformen zügig umsetzen. Noch können Unternehmer Vorkehrungen treffen.
Mit seiner Entscheidung vom 31. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht das derzeit noch gültige Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Hinsichtlich der Gestaltung der Besteuerung gibt es zwar keine zwingenden Vorgaben, der Gesetzgeber soll aber bis zum Jahresende 2008 für eine einheitlichere Bewertung der unterschiedlichen Vermögensarten sorgen. Im Klartext heißt das: Künftig dürften auch Immobilien- und Betriebsvermögen nach ihrem Verkehrswert und somit nahe an den Marktpreisen bewertet werden.
Noch ist offen, mithilfe welcher konkreter Verfahren dies geschehen soll. Die Länder wollen einen entsprechenden Gesetzesentwurf aber bereits sechs Monate nach dem Urteil, also bis zum Sommer dieses Jahres, vorlegen. Klar ist: Niedrigere Bewertungen als derzeit, werden in aller Regel wohl kaum herauskommen. Wer jetzt noch Vermögen ohne - oder mit geringer - Belastung durch Schenkungssteuer übertragen kann, sollte es daher auch tun.
Wenn es um die Übertragung von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen geht, bedarf es allerdings genauer Analysen.
Denn nach dem Willen der Bundesregierung soll das geplante Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge weiterhin in diesem Jahr in Kraft treten. Darin vorgesehenen ist ein Stundungs- oder Abschmelzungsmodell für die Erbschaftssteuer. Produktives Betriebsvermögen einer Firma, die nach der Übertragung zehn Jahre in wirtschaftlich vergleichbarem Umfang fortgeführt wird, soll künftig vollständig von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer befreit sein. Der Haken dabei: Betriebliche Vermögensteile wie Bankguthaben oder an Dritte vermietete Immobilien fallen nicht unter diese Regelung.
Unter Umständen kann deshalb das alte Recht die günstigere Alternative sein, da man hier noch – bei fünfjähriger Fortführung des Unternehmens – einen 35-prozentigen Bewertungsabschlag und den Sonderfreibetrag von 225.000 Euro nutzen kann. Diese Erleichterungen wird es nach der Reform nicht mehr geben. Es kann sich deshalb sogar noch lohnen, Privatvermögen in das betriebliche Vermögen einzubringen, um vom Bewertungsabschlag und Sonderfreibetrag zu profitieren. Grundsätzlich jedenfalls gilt es zu prüfen, ob altes oder neues Recht zum steuerlich günstigerem Ergebnis führt.
Noch können Unternehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie bei Schenkungen vor dem 1. Juli zwischen altem und neuen Gesetz wählen dürfen.
Damit Sie selbst abschätzen können, zu welchen Mehr- oder Minderbelastungen die Reform führt, hat Ecovis ein spezielles Rechentool entwickelt. Sie können es ganz einfach im Internet aufrufen und zumindest überschlägig Ihre individuelle Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermitteln.
Fazit: Nach dem Karlsruher Urteil wird es zu einer Neubewertung von Vermögen kommen. Dies ist bei der persönlichen Planung ebenso zu berücksichtigen wie die anstehende Reform der Besteuerung von Betriebsvermögen.
Stand: 27.02.2007
