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Steuerrecht - Erbschaftssteuer

Publiziert von:
STB Hans-Peter Hefner
am 21.02.2007


Erbschaftssteuer

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 31. Januar 2007 - Erben wird künftig teurer.

Lange hat es gedauert bis das BVerfG den Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 1996 geltenden Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts verkündete. Gemäß diesem Beschluss, ist das derzeitige Recht verfassungswidrig. Paragraph 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, da ein einheitlicher Steuersatz auf unterschiedlich bewertete Wirtschaftsgüter zur Anwendung kommt.

Grundsätzlich richtet sich der Beschluss nicht gegen die Höhe der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer, sondern gegen die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Das Gericht sieht es als verfassungswidrig an, dass durch diese Bewertung die Bemessungsgrundlage für die Steuer unterschiedlich hoch ist.

Bislang wurden Wirtschaftsgüter der Land- und Forstwirtschaft mit circa fünf bis zehn Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes bei der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer angesetzt. Bei Betriebsvermögen lag der Prozentsatz bei etwa 30 - 35, bei Grundstücken etwa bei 50 - 60 Prozent des tatsächlichen Wertes. Lediglich Wertpapiere und Geldvermögen wurden mit 100 Prozent bewertet. Dieser bisherigen Praxis hat nun das BVerfG eine Abfuhr erteilt.

Aus diesem Grund hat das Gericht den Gesetzgeber aufgefordert das Bewertungsrecht dahingehend abzuändern, dass, unabhängig vom Bewertungsgegenstand, immer eine am Verkehrswert orientierte Wertermittlung erfolgt. Wie die Wertermittlung der einzelnen Wirtschaftsgüter zu erfolgen hat, überlassen die Richter dem Gesetzgeber. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Bewertung aller Vermögensgegenstände dem tatsächlichen Verkehrswert möglichst nahe kommt.

In dem Beschluss haben die Verfassungsrichter jedoch ausdrücklich auf eine sogenannte zweite Ebene bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hingewiesen.

Dort kann es durchaus Gründe für eine Begünstigung einzelner, bestimmter wirtschaftlicher Einheiten geben. Das können sowohl Gründe sein, die das Gemeinwohl betreffen, als auch bestimmte wirtschaftspolitische Interessen des Gesetzgebers.

Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine großzügige Frist, nämlich bis zum 31. Dezember 2008, eingeräumt, diese Vorgaben umzusetzen. Das bedeutet, der Gesetzgeber hat bis zum Ende des Jahres 2008 Zeit, die bestehenden Regelungen so zu ändern, dass diese den Bedingungen des BVerfG entsprechen und nach diesem Zeitpunkt als verfassungsgemäß anzusehen sind.

Gleichzeitig bedeutet dies auch, dass alle bisher ergangenen Steuerbescheide zur Erbschaftssteuer oder zur Schenkungsteuer, rechtskräftig sind beziehungsweise werden.

Die Vorläufigkeitsvermerke auf den, in den letzten Jahren ergangenen Erbschafts- und Schenkungssteuerbescheiden sind somit hinfällig.

Da das Gericht dem Gesetzgeber für eine Neuregelung eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2008 eingeräumt hat besteht kein Grund nun übereilte Entscheidungen zu treffen. Es ist jedoch durchaus sinnvoll, in den nächsten Wochen und Monaten zu beobachten, wie sich Politiker zu diesem Urteil äußern, um möglicherweise zu erkennen in welche Richtung der Zug künftig fährt.

Man kann jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zumindest größere Immobilienvermögen in Zukunft mit deutlich höherer Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer belastet werden. Daher sollte die Zeit genutzt werden, um eine steuergünstige Übertragung von Vermögenswerten, nach dem noch geltenden Recht, zu planen und gegebenenfalls durchzuführen.

Stand: 21.02.2007