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Steuerrecht - Entfernungspauschale

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 03.11.2007


Aussetzung der Vollziehung bei Kürzung der Entfernungspauschale

Ein Ehepaar stellte einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Jahr 2007. Es beantragte darin die Eintragung der Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. Dabei setze es die vollständige Entfernung an. Das Finanzamt kürzte die Entfernungspauschale um die ersten 20 km und berief sich dabei auf die geänderte Gesetzeslage. Nach dem Inhalt des § 9 Abs. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 sei der steuerliche Abzug der Fahrtkosten für die ersten 20 km ausgeschlossen. Nachdem ihr Einspruch erfolglos war, beantragte das Ehepaar die vorläufige Eintragung des vollständigen Freibetrages im Wege der Aussetzung der Vollziehung. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt. Hiergegen legte das Finanzamt Beschwerde ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde des Finanzamtes zurück. Das Finanzamt sei zur vorläufigen Eintragung des vollständigen Freibetrages verpflichtet. Dem Antrag des Ehepaares auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich der Ablehnung sei begründet. Einem solchen Antrag müsse bereits dann stattgegeben werden, wenn die für die Ablehnung maßgebliche Rechtsgrundlage möglicherweise verfassungswidrig sei. Erhebliche Zweifel seien ausreichend. Diese bestünden vorliegend, weil bereits mehrere Finanzgerichte ihre Verfahren ausgesetzt und beim Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Neufassung des § 9 Abs. 2 EStG gerügt hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Bundesverfassungsgericht diesen beachtlichen Argumenten anschließen werde. Vorliegend überwiege das Aussetzungsinteresse des Ehepaares gegenüber dem Vollzugsinteresse. Nur so bestehe nämlich ein effektiver Rechtsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. Die öffentliche Hand könne nicht erwarten, dass das Interesse an höheren Steuereinnahmen zulasten des Bürgers gehe. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Einnahmesituation der öffentlichen Hand aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung derzeit günstig sei.

BFH vom 23.08.2007, Az. VI B 42/07

Stand: 03.11.2007

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