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Steuerrecht - Elternwohnung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 03.11.2007


Elternwohnung

Doppelte Haushaltsführung bei unentgeltlich genutzter Wohnung im Elternhaus

Ein Innenarchitekt zog durch einen Stellenwechsel bedingt an einen anderen Ort und mietete dort eine andere Wohnung an. Er hatte seit Beginn seines Studiums außerdem noch eine Dachgeschosswohnung bei seinen Eltern am Heimatort. Diese war 34 qm groß und in sich abgeschlossen. Dort hielt er sich an Wochenenden und während des Urlaubs auf. Der Innenarchitekt brauchte dafür keine Miete zu bezahlen. Als er in seiner Steuererklärung Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltende machte, lehnte das Finanzamt diese ab. Das Finanzgericht Düsseldorf gab seiner Klage statt. Es begründete dies damit, dass er an seinem Heimatort einen eigenen Hausstand gehabt habe. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf. Hierzu stellte es zunächst einmal fest, dass dem Innenarchitekten dem Grunde nach die geltend gemachten Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zustehen würden. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, dass er an seinem Heimatort einen eigenen Hausstand geführt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass er dort keine Miete zahlen brauchte. Auch in diesem Fall könne ein eigener Haushalt geführt werden. Dies müsse nur strenger geprüft werden. Allerdings hätte das Finanzgericht einen Nachweis für die geltend gemachten Umzugskosten verlangen müssen. Die Vorinstanz müsse nunmehr überprüfen, ob diese Aufwendungen auch wirklich angefallen seien.

BFH vom 14.06.2007, Az. VI R 60/05

Stand: 03.11.2007