Deutschkurs
Aufwendungen eines Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen
Eine Thailänderin heiratete einen Deutschen und zog zu ihm ab dem Zeitpunkt der Eheschließung. Sie war nicht berufstätig und absolvierte einen Sprachkurs „Deutsch als Fremdsprache – Intensiv I bis III“. Als sie die Kosten für den Kurs in ihrer Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben geltend machte, erkannte das Finanzamt diese nicht an. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihrer Klage statt. Es handele sich um erwerbsbedingte Bildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Kosten für den Sprachkurs seien weder als Werbungskosten, noch als Sonderausgaben anzusehen. Eine Anerkennung als Werbungskosten scheide aus, weil hierzu die berufliche Veranlassung bei weitem überwiege müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Besuch der Deutschkurse sei mit einem erheblichen, privaten Nutzen verbunden gewesen, weil sie im täglichen Leben und im privaten Alltag auf Grundkenntnisse der deutschen Sprache angewiesen sei. Von daher bestehe nicht die gleiche Situation wie bei dem Erlernen einer gängigen Fremdsprache, die im persönlichen Umfeld normalerweise nicht gesprochen werde. Auch eine Anerkennung als Sonderausgaben komme nicht in Betracht, weil es sich bei dem Besuch der Kurse um keine Berufsausbildung handele. Vielmehr werde durch das Erlernen der deutschen Sprache in erster Linie die Allgemeinbildung gefördert und keine berufsspezifischen Kenntnisse vermittelt.
BFH vom 15.03.2007, Az. VI R 14/04
Stand: 07.08.2007
