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Steuerrecht - Dauercamper

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 02.07.2008


Dauercamper

Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Strom an Dauercamper

Der Betreiber eines Campingplatzes vermietete Stellflächen an Dauercamper und belieferte diese auch mit Strom. Er behandelte in seiner Umsatzsteuererklärung alle Umsätze als steuerfrei im Sinne des § 4 Nr. 12 UStG. Demgegenüber sah das Finanzamt in seinem Umsatzsteuerbescheid die Umsätze für die Belieferung von Strom als umsatzsteuerpflichtig an, weil es sich um keine üblichen Nebenleistungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Hiergegen klagte der Campingplatzbesitzer.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte sich auf seine Seite und gab der Klage statt. Zunächst einmal stellte es fest, dass Dauercamper nicht als kurzfristige Vermietung angesehen werden können, bei der keine Umsatzsteuerfreiheit bestehen würde. Von einer kurzfristigen Vermietung könne nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn eine hotelähnliche Zielsetzung verfolgt werde. Davon könne bei der Überlassung an Dauercamper nicht ausgegangen werden. Infolgedessen seien die Vermietungsumsätze selbst steuerfrei. Darüber hinaus seien aber auch die üblichen Umsätze zu Vermietungsumsätzen als steuerfrei zu behandeln. Die Belieferung der Dauercamper mit Strom sei als üblich zu qualifizieren, weil eine Vermietung an diese Personengruppe nach heutigen Nutzungsgewohnheiten nicht ohne Stromlieferung möglich sei.

FG Rheinland-Pfalz vom 04.06.2007, Az. 6 K 2565/03

Stand: 02.07.2008