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Steuerrecht - DB-Jahreskarte

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.08.2007


DB-Jahreskarte

DB-Jahresnetzkarte als Arbeitslohn

Ein Beamter im Ruhestand erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sein früherer Arbeitgeber, die deutsche Bahn AG, stellte ihm aufgrund seiner früheren Stellung als Führungskraft eine Netzkarte zur Verfügung. Diese war nicht übertragbar. Bei der Abgabe seiner Einkommenssteuer verlangte er, dass als Grundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der tatsächliche Gebrauch der Karte genommen werde und nicht der Tarifwert abzüglich eines Bewertungszuschlages sowie eines Rabattfreibetrags. Dieses Begehren wurde vom Finanzamt jedoch zurückgewiesen. Das hessische Finanzgericht gab der Klage des früheren Beamten statt. Hiergegen legte jedoch das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof sah die Revision als begründet an und wies die Klage ab. Bereits durch die Übergabe der Netzkarte sei dem Beamten ein geldwerter Vorteil in Form von Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugeflossen. Hierfür reiche es nämlich aus, dass er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das geldwerte Gut erlangt habe. Dies sei bereits durch die Aushändigung der Karte geschehen. Sie stelle ein Wertpapier dar, welches einen Anspruch auf Beförderung begründe. Diese umfassende Nutzungsmöglichkeit sei für einen Zufluss ins Vermögen als ausreichend anzusehen. Ob er davon tatsächlich Gebrauch mache, sei irrelevant.

BFH vom 12.04.2007, Az. VI R 89/04

Stand: 07.08.2007