Botschafter
Kindergeldanspruch von Botschaftsangehörigen
Ein algerischer Staatsangehöriger hat zwei in den Jahren 1990 und 1997 geborene Kinder. Er arbeitete seit November 1994 in einer Botschaft und hatte vor Aufnahme der Tätigkeit keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Die Botschaft bescheinigte am 8. April 1998, er wohne in der Residenz des... Botschafters, wo er als "Mitglied des Dienstpersonals" beschäftigt sei. Im Rahmen seiner Tätigkeit entrichte er "sämtliche Beiträge, die der deutschen Arbeitsgesetzgebung entsprechend zu begleichen seien". In einem Schreiben der... Botschaft vom 15. Mai 1998 wird erklärt, der Algerier sei Inhaber eines Dienstvisums sowie eines "gelben Ausweises" und beziehe keine Familienbeihilfen von der Botschaft. Den erstmals im April 1998 gestellten Antrag auf Kindergeld für seine beiden Kinder lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) durch Bescheid vom 22. Juli 1998 ab. Dem erneuten Antrag im September 1999 entsprach die Familienkasse ebenfalls nicht und setzte mit Bescheid vom 29. September 1999 das Kindergeld auf 0 DM fest. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kindergeld, da er im Inland nicht ständig ansässig gewesen und daher nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18. April 1961 (BGBl II 1964, 957) von der Einkommensteuer befreit sei. Als im Inland ständig ansässig seien nur solche Personen anzusehen, die bereits vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Botschaft im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hätten. Dieser Tatbestand werde von ihm und seiner Familie aber nicht erfüllt. Sein Einspruch war erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes zurück. Dem Kläger stehe Kindergeld zu. Zwar habe er nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 EStG nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er über einen entsprechenden Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltsgenehmigung verfüge. Der gelbe Ausweis müsse im Wege der Analogie einem solchen Titel gleichgestellt werden. Dies ergebe sich daraus, dass es sich um eine planwidrige Gesetzeslücke handele. Der Gesetzgeber habe das Ziel gehabt, dass ausländische Staatsbürger dann Kindergeld beanspruchen dürfen, soweit sie sich rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhielten. Das gelte vor allem dann, wenn sie voraussichtlich auf Dauer einer geregelten Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgingen. In einem solchen Fall dürfe ihnen kein Nachteil daraus entstehen, wenn sie vom Gesetzgeber von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit worden seien. Das gelte jedenfalls für alle Botschaftsbediensteten, die vor dem 31.03.1999 eingereist seien.
BFH vom 25.07.2007, Az. III R 55/02Stand: 25.01.2008
