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Steuerrecht - Bildungsreisen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.03.2007


Bildungsreisen

Teilnahme von Arzt an Fachkongressen im Ausland

Ein Facharzt für Anästhesie und Oberarzt in der Abteilung für Anästhesie und Intensivmedizin nahm an zwei einwöchigen Fachkongressen in Österreich teil. Auf den Symposien im ersten Kongress wurden jeweils von Sonntag bis Freitag vormittags (von 9 bis 12 Uhr) und nachmittags (von 14 bis 19 Uhr) verschiedene, nicht in sich zusammenhängende, auf die Fachbereiche Anästhesie, Notfall- und Intensivmedizin sowie Schmerztherapie bezogene Vorträge angeboten. Daneben bestand die Möglichkeit, gegen zusätzliche Gebühren --auch in der Mittagspause und in den Abendstunden-- weitere Workshops und Kurse zu besuchen. Das Programm der zweiten Veranstaltung gestaltete sich in der Regel in der Weise, dass täglich von 9 bis 12 Uhr und von 16 bis 19 Uhr jeweils einstündige Fachvorträge gehalten wurden. Überdies bestand täglich von 12 bis 16 Uhr die Möglichkeit, an PC-Lernprogrammen oder an der Vorführung von Fortbildungsvideos teilzunehmen. Der Facharzt beantragte nunmehr die Anerkennung der Teilnahmegebühren und Reisekosten als Werbungskosten. Er legte auch Anwesenheitsbescheinigungen vor. Gleichwohl erkannte das Finanzamt die Aufwendungen nicht an. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage des Arztes statt. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten Kosten zu Recht als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG anerkannt. Aufgrund der Feststellungen des Finanzgerichtes habe festgestanden, dass ein hinreichender Zusammenhang der Lehrgänge mit dem Beruf des Steuerpflichtigen bestanden habe. Der Reise habe ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde gelegen. Private Interessen würden allein schon aufgrund des straffen Programms der Veranstalter in den Hintergrund treten. Die Anerkennung von Reisekosten dürfe nicht allein mit dem Argument verweigert werden, dass die Tagungen im Ausland stattgefunden hätten. Die tatsächliche Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen müsse nicht durch ein Anwesenheitstestat nachgewiesen werden.

BFH vom 11.01.2007, Az. VI R 8/05

Stand: 19.03.2007