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Steuerrecht - Kinderbetreuung

Publiziert von:
Bodo Röse
am 02.02.2007


Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten: Arbeitsverträge müssen schriftlich vorliegen.

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2006 neu geregelt. Danach können Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder entweder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als Sonderausgaben beziehungsweise als sogenannte “haushaltsnahe Dienstleistungen” direkt von der Steuer absetzen.

Doppelverdiener und berufstätige Alleinerziehende können erwerbsbedingte Kosten für die Kinderbetreuung, wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Steuererkärung geltend machen.

Das gilt für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der absetzbare Betrag liegt in einer Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu 4.000 Euro je Kind.

Beispiel: Betragen die Betreuungskosten bei zwei Kindern pro Jahr 6.000 Euro, so können 4.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. 2.000 Euro müssen Sie selbst tragen. Die entstandenen Kosten können zusätzlich neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag geltend gemacht werden.

Ähnliches gilt für Eltern, die dauerhaft erkrankt oder behindert sind oder sich in der Ausbildung befinden. Hier können die Betreuungskosten als Sonderausgaben anerkannt werden, solange die Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Eltern, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, können die Betreuungskosten ebenfalls als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, allerdings nur für Kindergartenkinder (zwischen drei und fünf Jahren).

Auch hier gilt der Höchstbetrag je Kind von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro.

Können die Betreuungskosten weder als Betriebsausgaben / Werbungskosten noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden, bleibt die Abzugsmöglichkeit als haushaltsnahe Dienstleistung. Diese Möglichkeit besteht für Kinder, die jünger als drei oder älter als fünf Jahre sind und beinhaltet beispielsweise die Kosten für Au-pair, Babysitter oder eine Tagesmutter. Bei dieser Variante können 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr, direkt von der Steuer abgesetzt werden. Beachten Sie, dass haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt erbracht werden müssen.

Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson nachgewiesen werden. Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, ist als Rechnung der mit der Betreuungsperson abgeschlossene, schriftliche Arbeitsvertrag zu verstehen.

Mündliche Arbeitsverträge werden von den Finanzämtern nicht anerkannt.

Stand: 02.02.2007