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Steuerrecht - Beschränkung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 20.05.2008


Beschränkung

Beschränkung des Kindergeldes von Ausländern

Ein Bosnier reiste im Jahr 1994 mit seiner Ehefrau und dem 1990 geborenen Sohn A in die Bundesrepublik ein. Zunächst war er nach § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG 1990) ausländerrechtlich geduldet. Ab April 1995 begann er eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit. Am 27. Juli 2000 erhielt der Kläger eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990. Der Kläger beantragte im März 2001 Kindergeld für A, für die im August 1995 geborene Tochter E sowie für den im April 2000 geborenen Sohn B. Die Familienkasse bewilligte am 28.03.2001 zum einen für A und E Kindergeld ab Juli 1997, zum anderen hob sie diese Festsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab September 1999 wieder auf. Gegen den Aufhebungsbescheid wandte sich der Kläger ohne Erfolg mit Einspruch und Klage.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Bosniers zurück. Er habe keinen Anspruch auf Kindergeld gemäß § 62 Abs. 2 EStG sowohl in der Fassung von 1996, als auch in aktueller Fassung. Die zunächst ausgesprochene Duldung reiche als Aufenthaltstitel nicht aus. Das gleiche gelte für die danach erhaltene Aufenthaltsbefugnis, die einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entspreche. Hiernach entfalle ein Anspruch, weil der Bosnier erwerbslos gewesen, keine Arbeitsförderungsleistungen erhalten und keine Elternzeit in Anspruch genommen habe. Das im Falle einer Duldung kein Anspruch bestehe, stehe mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG im Einklang.

BFH vom 22.11.2007, Az. III R 54/02

Stand: 20.05.2008